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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

Nr. 137. 1915. 763 
zu benachrichtigen und dabei möglichst eine Person zu bezeichnen, die bereit ist, 
die zu enteignenden Gegenstände zum Verkauf zu übernehmen. 
6. Vor dem Erlaß der Anordnung, durch die das Eigentum übertragen 
wird, ist der Besitzer der Gegenstände zu hören, falls ihm nicht bereits bei den 
Erhebungen über die Zulässigkeit der Enteignung Gelegenheit zur Außerung ge- 
geben ist. 
7. Die Anordnung, durch die das Eigentum übertragen wird, ist um- 
gehend, nötigenfalls telegraphisch, dem Besitzer und dem neuen Eigentümer mit- 
zuteilen. Die Übermittlung erfolgt im Wege der vereinfachten Zustellung oder 
durch eingeschriebenen Brief, bei Telegrammen gegen Empfangsanzeige. 
Der Besitzer der Gegenstände haftet bis zur Übernahme durch den Er- 
werber für ihre ordnungsmäßige Aufbewahrung; besondere Unkosten, die dem 
Besitzer durch die Verwahrung nachweislich erwachsen, können bei der Fest- 
stellung des Ubernahmepreises berücksichtigt werden. 
8. Der Übernahmepreis ist, falls nicht etwa ein niedrigerer Höchstpreis be- 
steht, in der Regel in Höhe des Einkaufspreises, bei selbsterzeugten Gegenständen 
in Höhe der Herstellungskosten festzusetzen. Sind die Gegenstände zu diesem 
Preise nicht verwertbar, so ist der Übernahmepreis entsprechend niedriger zu 
bemessen. Dies gilt nach § 2 Abs. 4 der Verordnung nicht für die nach dem 
23. Juli 1915 aus dem Auslande eingeführten Gegenstände. Ubersteigt der in 
Aussicht genommene Übernahmepreis den Einkaufspreis oder die Herstellungs- 
kosten um 5 vom Hundert, so ist gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung unverzüglich 
unter eingehender Begründung an die Landeszentralbehörde zu berichten. 
Auf die Anhörung von Sachverständigen kann im Einverständnis mit dem 
bisherigen Besitzer der Gegenstände verzichtet werden. 
9. Die Fälligkeit des Übernahmepreises ist bei der Festsetzung zu bestim- 
men. Kann der Übernahmepreis nach Lage der Verhältnisse nicht sofort er- 
mittelt oder entrichtet werden, so ist eine angemessene, sofort fällige Abschlags- 
zahlung festzusetzen. Für die Begleichung des Restes können unter Berücksichti- 
gung der voraussichtlichen Dauer des Verkaufes der enteigneten Gegenstände er- 
forderlichenfalls Teilzahlungen bewilligt werden, deren Fälligkeit jedoch nicht 
mehr als vier Wochen über den Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums 
hinausgeschoben werden soll. 
Der Übernahmepreis ist vom Fälligkeitstag an mit 6 vom Hundert zu ver- 
zinsen. 
10. Die Übertragung des Eigentums und die Zuführung der enteigneten 
Gegenstände an den Verbrauch dürfen dadurch nicht aufgehalten werden, daß die 
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