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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 144. 1917. 1031 
Auf die Abgabe von Petroleum für den Bedarf der Behörden und zu rein ge- 
werblichen Zwecken (unter Ausschluß der Heimarbeiter) finden diese Anordnungen 
keine Anwendung. 51 
Die Abgabe von Petroleum an Verbraucher darf im Gebiete des Großhrzogtums 
nur auf' Petroleumkarte erfolgen. 5 
Die Petroleumkarte — zu vergl. das angeschlossene Muster — lautet auf den 
Namen des Verbrauchers und ist nicht übertragbar. « 
Sie besteht aus einem Kunden ausweis und einer Stammkarte mit 
14 Abschnitten (Petroleummarken). 
Der Kundenausweis ist vom Karteninhaber baldmöglichst nach Empfan 
der Karte abzutrennen und dem Händler, von dem das Petroleum bezogen werden soll, 
mit dessen Firma und Wohnort versehen, einzuhändigen. Der Händler hat die ge- 
sammelten Kundenausweise unter Angabe ihrer Anzahl alsbald, erstmalig aber bis 
zum 1. September, der für ihn örtlich zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung 
oder der von dieser Kreisbehörde für zuständig erklärten Stelle einzureichen. — Ein 
Wechsel in der Person des Händlers ist für den Verbraucher nur aus besonderen 
Gründen, z. B. bei Fortzug, zulässig; er ist der für den Petroleumhändler örtlich zu- 
ständigen Kreisbehörde für Volksernährung oder der von dieser Kreisbehörde für zu- 
ständig erklärten Stelle bei Rückgabe der Petroleumkarte mitzuteilen. 
Die Stammkarte, in die Firma und Wohnort des liefernden Händlers ein- 
zütragen sind, bleibt in der Hand des Verbrauchers. Ihre Abschnitte (Petroleum- 
marken), die je für einen halben Monat gültig sind, sind vom Händler bei Abgabe 
der auf sie entfallenden Petroleummenge abzutrennen und allmonatlich bis zum 3. 
j. Mts. gesammelt unter Angabe ihrer Anzahl an die für den Händler örtlich zustän- 
dige Kreisbehörde für Volksernährung oder die von dieser für zuständig erklärte Stelle 
einzureichen. 
Auf Abschnitte, welche nicht innerhalb eines halben Monats nach Ablauf der 
Gültigkeitsfrist eingelöst sind, wird Petroleum nicht mehr verabfolgt. 
83. 
Die Ausgabe der Petroleumkarten erfolgt auf Grund von Vorschlägen der Orts- 
obrigkeiten durch die Kreisbehörden für Volksernährung. Diese können auch sonst 
die Vermittelung der Ortsobrigkeiten und der Gemeindevorstände in Anspruch nehmen. 
Die Ausgabe hat unter Berücksichtigung des Umstandes, daß äußerste Sparsamkeit 
zu üben ist, nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: 
1. Haushaltungen und Betriebe landwirtschaftlicher oder gewerblicher Art, die 
zu Leuchtzwecken nicht unbedingt auf Petroleum angewiesen sind, erhalten 
keine Petroleumkarten. 
2. Haushaltungen, die zu Leuchtzwecken auf Petroleum angewiesen sind, er- 
halten in der Regel eine Petroleumkarte. 
3. Betriebe landwirtschaftlicher Art, die zu Leuchtzwecken auf Pe- 
troleum angewiesen sind, erhalten 
a) wenn sie kein Vieh oder nur Kleinvieh (Ziegen, Schweine usw.) 
halten, mindestens eine Karte, «
	        

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