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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 9. Juli 1887, die Besteuerung des Zuckers betreffend.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 285 — 
von dem Fabrikinhaber auf Verlangen ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Raum für die Dauer 
der dienstlichen Anwesenheit der Beamten zur Verfügung zu stellen. 
Nr. 20. Zu 88. 34 bis 37 des Gesetzes. 
§. 77. Die Räume der Zuckerfabrik, welche als Fabriklager benutzt werden sollen, sind #r goriklager. 
rechtzeitig der Steuerhebestelle des Bezirks schriftlich anzumelden. Das Gleiche gilt, wenn demnächst # #gerrhme. 
dauernd oder vorübergehend andere Räume neben den ursprünglichen Lagerräumen oder an Stelle 
derselben in Gebrauch genommen werden sollen. 
§. 78. Ueber die Zulassung der angemeldeten Räume als Fabriklager entscheidet das 
Hauptamt und trifft die geeigneten Anordnungen bezüglich der zur steueramtlichen Verschluß- 
anlegung erforderlichen Einrichtungen. Als Fabriklager können insbesondere auch die Schüttböden 
zugelassen werden. 
In Bezug auf die Anforderungen an die sichernde Beschaffenheit der Lagerräume dienen 
die bezüglich der Privatniederlagen unter steueramtlichem Mitverschluß geltenden Grundsätze als 
Anhalt. Jedoch ist von deren strenger Anwendung bei bereits bestehenden Zuckerfabriken in geeigneten 
Fällen des Bedürfnisses Abstand zu nehmen. Insbesondere ist zunächst zeitweilig zur Erleichterung 
des Ueberganges thunliche Nachsicht zu üben. - 
8. 79. Ist die Herstellung eines Fabriklagers in einer bereits bestehenden Zuckerfabrik nach 
deren dermaliger baulicher Einrichtung unthunlich, so kann die Direktivbehörde zur Herstellung des 
Fabriklagers eine Frist bis längstens zum 1. Oktober 1889 ertheilen und hat die besonderen An— 
ordnungen zu treffen, welche einstweilen zur völligen Sicherung des Steuerinteresses etwa er- 
forderlich erscheinen. 
§. 80. Der in der Zuckerfabrik bereitete Zucker ist im Sinne der 8§. 34 und 35 des 3. Veroftichtung 
Gesetzes fertiggestellt, sobald er die vollständige Verpackung für den Transport erhalten hat. Eine #hdas hubriklahse 
solche Verpackung liegt vor, ohne daß der Zucker mit Etikette, Zeichen oder Nummer versehen worden 
ist. Zuckerbrote in Papier und mit Bindfaden umschnürt gelten noch nicht als vollständig für den 
Transport verpackt. 
Der Regel nach muß der fertig gestellte Zucker spätestens am dritten auf den Tag der 
Fertigstellung folgenden Tage in das Fabriklager gebracht werden, soweit nicht vorher die Ab- 
fertigung aus der Fabrik stattfindet. Bei nachgewiesenem Bedürfnisse kann eine entsprechende Frist- 
verlängerung, und zwar für Einzelfälle von der Steuerstelle, auf Dauer vom Hauptamt, jedoch nur 
widerruflich, ertheilt werden. 
§. 81. Von außerhalb bezogener Zucker (Rohzucker für Raffinerien u. s. w.) ist in der 
Regel spätestens am Tage nach der Ankunft in der Fabrik zum Fabriklager zu bringen. Ausnahmen 
kann in einzelnen Fällen die Steuerstelle, auf Dauer das Hauptamt, Widerruf vorbehaltlich, mit der 
Beschränkung gestatten, daß die außerhalb des Fabriklagers aufbewahrte Zuckermenge den Verarbeitungs- 
bedarf der Fabrik für höchstens 8 Tage nicht übersteigen darf. 
§. 82. Für Syrup und Melasse kann die Einbringung in das Fabriklager erlassen werden, 
nach Befinden unter Anordnung anderer sichernder Maßnahmen. Das Nähere wird von den Haupt- 
ämtern bestimmt. 
§. 83. Die Steuerbeamten üben die Kontrole bezüglich der rechtzeitigen Aufnahme des 
Zuckers in das Fabriklager und haben zu diesem Behufe sich insbesondere über die Fertigstellung 
von Zucker durch Beobachtung des Betriebes und Einsichtnahme der Betriebsbücher fortlaufend in 
Kenntniß zu erhalten. 
§. 84. Außer den Fällen der §§. 81 und 82 unterliegt der Verpflichtung zur Aufnahme 
in das Fabriklager auch aller fertige unverpackte Zucker, welcher in Zuckerfabriken mit Rüben- 
verarbeitung 8 Tage nach der letzten Rübenverwiegung der Betriebsperiode vorhanden ist. Findet 
nach Beendigung der Rübenverarbeitung noch weiter ein regelmäßiger Betrieb statt (z. B. 
Melasse-Entzuckerung), so trifft die bezeichnete Verpflichtung den 8 Tage nach dem Schlusse 
dieses Betriebs vorhandenen betreffenden Zucker. Die achttägige Frist kann vom Hauptamt 
verlängert werden. 
Tritt in Zuckerfabriken ohne Rübenverarbeitung eine Betriebsunterbrechung auf mehr als 
48“ 
 
	        

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