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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

690 Nr. 90. 1918. 
Abw. III. Nr. 30 538. Nr. 836. Altona, den 6. Mai 1918. 
Bestimmungen, 
über den Verkehr in den Seebädern, Kurorten und Sommerfrischen im Bereich 
des stellv. IX. Armeekorps. 
J. 
Die Nordsee-Inseln — außer der Insel Föhr — und die Ostsee-Insel Fehmarn 
sind für den Badeverkehr gesperrt. Der Betrieb der übrigen Seebäder, Kurorte und 
Sommerfrischen im Korpsbereich wird. unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs frei- 
egeben. 
ges Als Seebäder sind sämtliche an der Küste belegenen Ortschaften, als Kurorte und 
Sommerfrischen neben den Orten, die als solche ausdrücklich bezeichnet sind, sämtliche 
ländlichen Ortschaften anzusehen. 
II. Reichsdeutsche und Angehörige verbündeter Staaten. 
1. Reichsdeutschen und Angehörigen verbündeter Staaten wird der Aufenthalt 
in den freigegebenen Seebädern, Kurorten und Sommerfrischen widerruflich gestattet, 
wenn sie im Besitz eines von der Polizeibehörde ihres Wohn= oder Aufenthaltsortes aus- 
estellten Ausweises sind, der mit einer Personalbeschreibung und Photographie des 
Fn#oobers aus neuester Zeit mit dessen eigenhändiger Unterschrift versehen ist und die 
amtliche Bescheinigung enthält, daß der Inhaber des Ausweises tatsächlich die durch 
die Photographie dargestellte Person ist und die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat. 
Solche Ausweise dürfen nur an unverdächtige Personen ausgestellt werden. 
Familien-Ausweise sind unzulässig. Jede über zehn Jahre alte Person bedarf 
eines eigenen Ausweises. 
Reichs-, Staats= und Gemeindebeamte weisen sich durch eine von ihrer Behörde 
ausgestellte Dauer-Ausweiskarte nach angeschlossenem Muster aus. « 
2. Ein Ausweis ist für jeden Aufenthalt, auch wenn er weniger als 24 Stunden 
beträgt, erforderlich. 
3. Innerhalb der beantragten Gültigkeitsdauer, die 6 Monate nicht überschreiten 
darf, berechtigt der Ausweis zu ein= oder mehrmaligem Besuche des Badeortes. 
4. Die Ausweise sind von den Badegästen und Besuchern stets bei sich zu führen. 
und den zuständigen Beamten und Militärpersonen auf Verlangen vorzuzeigen. 
5. Unter Padegästen und Besuchern sind alle diejenigen Personen zu verstehen, die 
kpten betreffenden Badeorten weder ihren Wohnsitz noch ihren dauernden Aufenthalt 
aben. 
6. Bei gemeinsam, unter Führung reisenden Schulkindern (Ferienkolonien), deren 
Entsendung von Schulen und wohltätigen Vereinen veraulaßt wird, genügt für die 
minderjährigen Zöglinge an Stelle der Ausweise eine von der Schule oder dem Verein 
aufgestellte namentliche Liste mit Angabe des Geburtsdatums und Bezeichnung der 
Eltern oder Vormünder (Name, Wohnort und Wohnung), wenn die Erlaubnis des 
unterzeichneten Generalkommandos eingeholt ist.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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