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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

1— 
Nr. 135. 1917. 1951 
Dabei entspricht die Tageskopfmenge von 1540 gr Grobmehl einer Menge 
von 1310 gr Feinmehl. 
.Die Kreisbehörden haben nach Maßgabe der §5 58 unter a und 59 der Reichs- 
getreideordnung Höchstpreise für die Abgabe von Mehl aus Brotgetreide sowie 
von Brot an Verbraucher festzusetzen. Die festgesetzten Preise sind der Landes- 
behörde mitzuteilen. 
Die Brotkarten sind nach dem in der Anlage & abgedruckten Muster herzustellen 
und auszugeben. Sie können unter entsprechender Vermehrung der Abschnitte 
— zu vgl. Anlage B — auch für zwei Wochen lauten, jedoch muß in solchem 
Fall jeder Abschnitt die Woche angeben, für welche er gültig ist. Für einen län- 
geren Zeitraum als für 4 Wochen dürfen keine Brotkarten ausgegeben werden. 
Die Zusatzbrotkarten haben über 262,5 gr Grobmehl oder die entsprechenden 
Brotmengen zu lauten. O 
Sie können ungeteilt über die ganze Wochenmenge lauten oder mit Ab- 
schnitten versehen sein. 
Hinsichtlich der Brotzulagen gelten die folgenden Anordnungen · 
1. Schwerarbeiter erhalten in der bisherigen Weise (d. h. durch Ausgabe einer 
gen zweeier Zusatzbrotkarten) eine wöchentliche Zulage bis zu 525 gr 
robmehl. 
Über den Begriff der Schwerarbeiter entscheidet die Kreisbehörde für 
Volksernährung. Auf Beschwerde entscheidet die Landesbehörde für Volks- 
ernährung endgültig. · - 
".«AlsSchwerftarbeiterfindbiscufweiteresanzufehendienachdenGrund- 
sätzen des Kriegsernährungsamts als solche anerkannten Personen — ogl. 
Anl. A des Rbl. Nr. 182 von 1916 —. 
Die Schwerstarbeiter erhalten neben der Schwerarbeiterzulage eine 
weitere Zulage bis zu 525 gr Grobmehl auf den Kopf und die Woche. 
Schwangere und Mütter erhalten die in den §§ 8 und 9 der Bekannt- 
machung vom 1. Juli 1917, betreffend Nahrungsmittelzulagen für Kranke 
usw. (Rdl. Nr. 120) bestimmten Zulagen; jedoch wird die wöchentliche Grob- 
mehlmenge jetzt auf 262,5 gr festgesetzt. 
Selbstversorger erhalten unter den vorstehenden Voraussetzungen die 
gleichen Zulagen. Sie haben sich aber auf diese Zulagen die Mehlmenge 
anrechnen zu lassen, um welche die für sie als Selbstversorger verwendete 
allgemeine Tageskopfmenge 220 gr übersteigt. 
chwerarbeitende Selbstversorger würden demnach zu der monat- 
lich zu gewährenden Brotgetreidemenge, die von jetzt ab täglich 300 gr 
2382 gr Grobmehl) beträgt, eine Erhöhung um eine Höchstmenge von 
13 gr Grobmehl täglich erhalten können. Diese Zulage wird zweckmäßig 
durch Erhöhung der dem Selbstversorger zustehenden Brotgetreidemenge 
gewährt. Dabei sind für eine Monatsmenge von rund 400 gr. Grobmehl 
425 gr Brotgetreide zu rechnen. 
. Folgende Gruppen von Militärpersonen: 
a) Mit Verpflegung einschließlich Brot Einquartierte, 
b) Brotgeldempfänger, 
J) Kriegsgefangene und die dazu gehörigen Wachmannschaften, 
9 
·□# 
□i
	        

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