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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

960 Nr. 136. 1917. 
Anlagen bis zu einer Gasmessergröße von 100 Flammen ist der für die Gasanstalt zu- 
ständige Vertrauensmann befugt, unter Vorbehalt des Widerrufs, Ausnahmen zuzu- 
lassen, solange dadurch die Leistungsfähigkeit der Gasanstalt nicht unzulässig beansprucht 
wird. Bei Auschlüssen, die über den Rahmen dieser Ermächtigung hinausgehen, ist 
meine besondere Zustimmung erforderlich und bei der zuständigen Kriegsamtstelle zu 
beantragen. 
3. 
Der Gasverbrauch wird eingeschränkt. 
a) Zu diesem Zwecke erläßt der Vertrauensmann unter Berücksichtigung der 
besonderen Verhältnisse Ortsvorschriften. Er hat, sofern er nicht selbst Be- 
amter der Gemeinde oder des Kommunalverbandes ist, auf dessen Bezirk 
die Ortsvorschriften sich beziehen sollen, einen von der zuständigen Behörde 
hierfür Bezeichneten hinzuzuziehen; zuständig ist in Gemeinden mit mehr 
als 10 000 Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der Vorstand 
des Kommunalverbandes. Den Wünschen der Bezeichneten ist zu ent- 
sprechen, soweit dazu die technische Möglichkeit besteht und, bei einer Mehr- 
zahl beteiligter Gemeinden oder Kommunalverbände, soweit nicht durch 
Erfüllung der Wünsche die Gesamtheit der Verbraucher des einen brteiligten 
Bezirks vor anderen Bezirken, auf die sich die Ortsvorschriften bezichen, be- 
vorzugt werden. Eine Verzögerung darf hierdurch nicht eintreten. 
Die Höhe der Einschränkung der Gesamtgasabgabe werde ich jeweils 
festsetzen. Die Berechnung für die einzelnen Werke erfolgt auf gleichmäßiger 
technischer Grundlage. 
b) Die öffentliche Beleuchtung ist weitgehendst einzuschränken. 
c) Die Vertrauensmänner sind berechtigt, den Gebrauch von Gaszimmeröfen 
zu verbieten. 
4) Das Brennen von Leuchtflammen und Kocheinrichtungen zu Raumheizungs- 
zwecken ist verboten. 
e) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von 8 2 uub 83, Abs. a, 
c und d ist die Absrerrung der Zuleitung zu gewärtigen. Außerdem hat 
der Zuwiderhandelnde mit der Verhängung von Strafe nach § 7 zu rechnen. 
4. 
In gasverbrauchenden industriellen Anlagen sind für die Einhaltung der von den 
Vertrauensmännern aufgestellten und von mir genehmigten Ortsbestimmungen die Be- 
triebsleiter, Werkmeister, Fach= und Hilfsarbeiter jeder in seinem Arbeitsbereich mit 
verantwortlich. 
5. 
Den industriellen und gewerblichen Abnehmern ist verboten, Aufträge ohne wei- 
teres anzunehmen, durch deren Ubernahme sie zu einer Bergrößerung des ihnen zuge 
billigten Gasverbrauches verankaßt oder genötigt werden.
	        

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