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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

588 Nr. 146. 1917 
8 1. 
Als Selbstversorger im Sinne des § 7 der Reichsgetreideordnung gilt nur, wer 
in die von der Gemeinde (vgl. § 12 der mecklenburgischen Verordnung, betreffend 
Kommunalverbände vom 29. Juni 1917, Rbl. Nr. 112) zu führende Selbstversorger- 
liste (& 3 dieser Anordnung) aufgenommen ist. Aufgenommen werden dürfenpnur die 
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe und Angehörige ihrer Wirtschaft einschließ- 
lich des Gesindes sowie Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit 
sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Früchte der in Frage kommenden Art oder 
daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben. 
Als Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe gelten ihre Leiter; dabei ist es 
unerheblich, ob sie Eigentümer oder Pächter sind. Den landwirtschaftlichen Betrieben 
fernstehende Personen, die sich durch Pacht= oder ähnliche Verträge die Rechte von 
Selbstversorgern zu verschaffen suchen, während sie die Bewirtschaftung des gepachteten 
Bodens den Verpächtern überlassen, sind nicht als Selbstversonger zu betrachten. Läßt 
ein außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes wohnender Eigentümer oder Pächter 
den Betrieb durch Angestellte führen (z. B. eine kaufmännische Firma, eine Gesellschaft, 
eine Genossenschaft u. dergl.), so kommen als Selbstversorger nur die im landwirt- 
schaftlichen Betriebe lebenden Personen in Betracht, nicht aber Personen, die mit dem 
landwirtschaftlichen Betrieb in keiner wirtschaftlichen Verbindung stehen. 
Als Angehörige einer Wirtschaft gelten bei landwirtschaftlichen Betrieben, die im 
Eigentume von gemeinnützigen Anstalten (Irrenanstalten, Krankenhäusern, Waisen- 
häusern u. dergl.) stehen und mit deren Betrieben verbunden sind, auch das Per- 
sonal und die Pfleglinge dieser Anstalten. *17 ê*½ 
Inhaber von Zehntrechten oder ähnlichen, auf öffentlich-rechtlicher Grundlage 
beruhenden Rechten, z. B. Beamte, Geistliche, Lehrer, die aus ihrem Dienstverhältnisse 
Anspruch auf Naturalabgaben haben, gelten nicht als Selbstversorger. Früchte, die 
unter die Beschlagnahme fallen, dürfen ihnen daher nicht mehr von dem Verpflichteten 
in Natur geliefert werden; die Entschädigung ist im Streitfalle nach § 12 der Reichs- 
getreideordnung festzusetzen. 
8 2. 
Das Recht der Selbstversorgung mit Brotgetreide wird nur solchen landwirt- 
schaftlichen Betrieben zugestanden, deren Vorräte zur Ernährung der Selbstversorger 
bis zum 15. September 1918. ausreichen. Es sind daher also für das Erntejahr 1917 
nur noch „Vollselbstversorger“, nicht mehr sogenannte „Teilselbstversorger“ zuzulassen. 
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, welche für sich und ihre Wirtschafts- 
angehörigen (§ 1 Abs. 1 dieser Anordnungen) das Recht der Selbstversorgung bean- 
spruchen, haben dies unter Angabe der Zahl der Wirtschaftsangehörigen bis zum 
25. August d. Is. dem Gemeindevorstande anzuzeigen und dabei glaubhaft zu machen, 
daß das von ihnen gebaute Brotgetreide (Roggen und Weizen) zur Ernährung für sie 
selbst und die von ihnen als Selbstversorger benannten Personen bis zum 15. Sep- 
ttember 1918 ausreicht. 
Die nachzuweisende Menge der Vorräte bestimmt ch nach den vom Bundesrat 
gemäß § 7 der Reichsgetreideordnung auf den Kopf und Monat festgesetzten Säten.
	        

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