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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

990 Nr. 140. 1917. 
u) in ver Verwendung ihrer Bestände, « 
b) in der Beobachtung der für Selbstversorger erlassenen Anordnungen, 
) in der Erfüllung ihrer Pflichten nach § 4 Absatz 1 bis 3 der Reichsgetreide- 
ordnung vom 21. Juni 1917 — Rl. S. 507 — unzuverlässig, erweisen 
oder 
4) ihre Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 25 Abs. 3 a. a. O. oder 
C) ihre Pflicht zur Ablieferung von Früchten vernachlässigen. 
Gleichzeitig mit der Entziehung des Selbstversorgungsrechts kann die sofortige 
Enteignung der Bestände für die Reichsgetreidestelle oder den Kommunalverband ausge- 
sprochen werden. 
Gegen bie Verfügung des Kommissars ist Beschwerde zulässig. ÜUber die Beschwerde 
entscheidet die Landesbehörde für Volksernährung endgültig. Die Beschwerde bewirkt 
keinen Aufschub. 
88. 
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, denen das Recht der Selbstversorgung 
entzegen ist, erhalten Brotkarten für den Rest des Versorgungsjahrs nur in dem Umfang, 
als bei ihnen noch Brotgetreide oder Mehl nach dem für Selbstversorger geltenden Sapße 
für den Kopf und Monat gefunden und der Reichsgetreidestelle oder dem Kommunal= 
verband übereignet worden ist. « 
§9- . 
Wor Früchte zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken und ähnlichen 
Erzeugnissen in eigenem oder fremden Betriebe verarbeiten will, bedarf hierzu der Aus- 
stellung eines Erlaubnisscheines (Mahl= oder Schrotkarte) nach dem vorgeschriebenen 
Muster. · · - . - 
§10. :·’ ·- 
Die Ausstellung der Mahl= und Schrotkarten erfolgt durch den Gemeindevorstand. 
Die ausstellende Behörde ist verpflichtet, bei der Ausstellung die Personenzahl an der 
Hand der Selbstversorgerliste zu prüfen und dabei festzustellen, ob inzwischen Ab= oder 
Zugänge erfolgt sind (§§ 4 und 6). 
Die ausstellende Behörde ist ferner verpflichtet, sofort bei der Ausstellung den 
Tag der Ausstellung und die Menge der zur Verarbeitung freigegebenen Früchte in die 
Selbstversorgerliste einzutragen. - 
§11. . 
Ver Selbstversorger ist nur berechtigt, bei demjenigen Betrieb (Mühle usw die 
ihm belassenen Früchte mahlen, schroten oder sonst verarbeiten zu lassen, dem er durch 
den Kommnunalverband zugewiesen ist und dessen Name auf der Wirtschaftskarte ein- 
getragen ist. Ein Wechsel ist nur mit Genehmigung des Kommunalverbandes zulässig. 
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein besonderer Grund zum Wechsel 
glaukhaft gemacht wird und kein Verdacht besteht, daß der Wechsel nur vorgenommen 
wird, um den Selbstverbrauch an Früchten der Kontrolle zu entziehen. 
12 
Auf den Mahl= und Schrotkarten ist der Name des Betriebes einzutragen, der 
sich aus der Wirtschaftskarte als zuständig zur Verarbeitung von Früchten für den
	        

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