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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

992 Nr. 140. 1917. 
Der Betriebsleiter ist dafür verantwortlich, daß der Überbringer der Früchte und 
der Abhoker der Erzeugnisse die Eintragungen in dem Mahlbuch als richtig bescheinigt. 
Einc Durchschrift des Mahlbuches ist dem Kommunalverband am Ende eines 
jeden Monats von dem Betrieb einzureichen. 
8 17. 
Die Betriebe sind zur restlosen Ablieferung der gesamten Erzeugnisse einschließlich 
der Kleie und allen Abfalls an die Selbstversorger verpflichtet. 
8 18. 
Die Vereinbarung eines Verarbeitungslohnes, insbesondere eines Mahllohnes 
in der Art, daß als Entgelt für die Verarbeitung statt eines Geldbetrages die Hingabe 
eines Teils der zur Verarbeitung übergebenen Früchte oder der daraus hergestellten 
Erzeugnisse festgesetzt wird, ist unzulässig. Ebenso ist es unzulässig, dem Betriebe die 
Menge an Früchten oder Erzeugnissen zu überlassen, die er bei der Herstellung der 
etwa vereinbarten Pflichtmengen von Erzeugnissen erübrigt (Schwundesfparnisck. 
W 19. 
Fertige Erzeugnisse an Mehl usw. dürfen von einem Betriebe gegen unverarbeitete 
Früchte der Selbstversorger oder gegen dasjenige Mehl, welches aus den vom Selbst- 
versorger eingelieferten Früchten hergestellt ist, nur umgetauscht werden (Tauschmüllerei), 
wenn der Betrieb dazu die besondere Genehmigung des Kommunalverbandes erhalten hat. 
Dem Betriebe kann bei Erteilung solcher Genehmigung eine bestimmte Getreide- 
usg überwiesen werden, die er ausmahlt, und mit der er zunächst den Tauschverkehr 
esorgt. 
Im übrigen ist es dem Inhaber oder Leiter des Betriebes strenge untersagt, Mehl 
aus dem sonst vom Kommunalverband erhaltenen Getreide, an Selbstversorger abzugeben 
und Mehl aus dem von Selbstversorgern eingelieferten Getreide an den Kommunal= 
verbund zu liefern. 
Über jeden Umtausch von Mehl ist vom Betriebsleiter genau Buch zu führen; ins- 
besondere ist der Umtausch von Mehl in das Mahlbuch in Spalte „Bemerkungen“ einzu- 
tragen, auch auf der Mahlkarte des Selbstversorgers zu vermerken. Ebenso ist auf dem 
Anhängezettel — vgl. § 14 — ein entsprechender Vermerk über den Umtausch zu machen. 
g 20. 
Erweist sich der Inhaber oder Leiter eines Betriebes in der Befolgung der Pflichten 
unzuverlässig, die ihm durch diese Anordnung auferlegt sind, so kann sein Betrieb durch 
die Ortsobrigkeit, im ritterschaftlichen Gebiet durch den Kommissar des ritterschaftlichen 
Bezirks des Kommunalverbandes geschlossen werden. An Stelle der Schließung des 
Betriebes kann auch die Entziehung der Befugnis zur Verarbeitung von Früchten ver- 
fügt werden. « «
	        

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