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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 140. 1917. 995 
anzugeben. Der Ursprungsort ist urkundlich nachzuweisen. Als Ausweis gilt ein von 
einer Behörde ausgestelltes Ursprungszeugnis, doch können auch Frachtbriefe oder- Zoll- 
quittungen als Nachweis anerkannt werden. » 
5. Das Getreide oder Mehl darf erst in den Verkehr gebracht oder gewerblich ver- 
arbeitet werden, nachdem der Nachweis als genügend anerkannt und dem Einführenden 
das zweite Stück der Anzeige mit schriftlicher Bescheinigung zurückgegeben worden ist. 
Alle Anzeigen über Auslandsgetreide oder Auslandsmehl müssen die Ausschrift 
„Auslandsgetreide“ oder „Auslandsmehl“ tragen und getrennt von den anderen An- 
zeigen erstattet werden. 
S. 3. 
Für den Fall, daß der Kommunalverband die Überlassung des angezeigten Ge- 
treides oder Mehles verlangt, finden die Vorschriften der 95 3 und 4 der Verordnung 
vom 13. März 1917 — RGBl. S. 229 — Anwendung. 
* 4. 
Wer gewerbsmäßig ausländisches Getreide oder Mehl der in § 1 bezeichneten 
Art in den Bezirk des Kommunalverbandes eingeführt hat, ist verpflichtet, bei dem 
Kommunalverbande wöchentlich ein Verzeichnis der im Laufe der Woche an Müller, 
Händler, Bäcker, Konditoren und andere Gewerbetreibende, die Mehl zu Nahrungs- 
mitteln verarbeiten, abgegebenen Getreide= und Mehlmengen und ihrer Empfänger ein- 
zureichen, und zwar gleichviel, ob die Empfänger im Kommunalverband wohnen oder 
nicht. Wenn Empfänger, die im Kommunalverbande wohnen, solches Getreide oder 
Mehl nicht in ihrem Gewerbebetriebe verarbeiten oder an Verbraucher abgeben, sondern 
an Wiederverkäufer in demselben Kommunalverband absetzen, so sind diese ebenfalls 
zur wöchentlichen Einreichung des Verzeichnisses verpflichtet.. :. 
5 5. 
1. Mühlen, die Auslandsgetreide ausmahlen, sowie Bäcker und Konditoren, 
welche Auslandsmehl in ihrem Gewerbebetriebe verwenden, haben über dieses Getreide 
und Mehl ein besonderes Lagerbuch zu führen. In diesem Lagerbuch ist jeder Posten 
Getreide oder Mehl, der eingelagert oder vom Lager entnommen wird, noch am Ein- 
gangs= oder Entnahmetag unter Angabe des Tages und der Menge zu buchen. 
2. Am 15. und letzten jeden Monats ist bei Geschäftsabschluß das Lagerbuch abzu- 
schließen. Das Auslandsmehl, das zu diesem Zeitpunkt in den Backtrögen vorhanden 
ist, ist abzuwiegen und als Bestand für den nächsten halben Monat vorzutragen. 
g 6. 
Über das Auslandsgetreide und Mehl haben Händler, sowie die nach § 4 in Frage 
kommenden Müller, Bäcker und Konditoren am #b. und letzten eines jeden Monats eine 
besondere Bestandsanzeige an den Kommunalverband abzugeben. 
209
	        

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