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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 143. 1917. 1017 
insbesondere der Fall, wenn die Gebinde bei einmaligem Gebrauch und bei 
einmaliger Versendung unbrauchbar werden. Die Erfassung und Feststellung 
aller dieser Fälle ist nicht möglich. Als Gebrauch im Rahmen einer ord- 
nungsgemäßen Wirtschaft ist daher auch die Lieferung bezw. Versendung 
der Ware mit Gebinde ohne Verpflichtung der Zurücklieferung des letzteren 
anzusehen. Es steht jedoch nichts im Wege, daß in den hierzu geeigneten 
Fällen auf Zurücklieferung bestanden wird. » 
Bei der Auslegung des Wortes „Verfügungsberechtigter“ ist II, 1 sinngemäß 
anzuwenden. Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung kann Aus- 
nahmen zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist. 
* 
V. Beschlagnahmefreiheit. 
Zu § 5. 
In § 5 der Bekanntmachung sind jene Fässer usw. aufgeführt, die an sich im 
Rahmen des § 2 der Beschlagnahme unterliegen würden, jedoch mit Rücksicht auf be- 
sondere Verhältnisse von der Beschlagnahme ausgenommen sind. 
1. Beschlagnahmefrei sind nach §.5 Abs. 1 a Fässer usw., die im Eigentum 
oder Gewahrsam von Kriegsstellen oder Kriegsgesellschaften, die 
der Aufsicht des Reichsamts des Innern, des Kriegsernährungsamts, der Kriegs- 
ministerien, des Reichsmarineamts oder einer Landesregierung unterstehen, sich am 
Tage des Inkrafttretens der Bekanntmachung (30. Juni 1917) befunden haben. Hier- 
nach wurden und werden Fässer usw., die erst nach dem Inkrafttreten der Bekannt- 
machung in das Eigentum oder den Gewahrsam der genannten Kriegsstellen oder Kriegs- 
gesellschaften übergegangen sind oder übergehen, von der Beschlagnahme erfaßt, sofern 
nicht die Lieferung auf Grund bereits vor dem Inkrafttreten der Bekanntmachung ab- 
geschlossener Verträge erfolgt ist bezw. erfolgt. (5 5 Abs. 1 b.) 
2. Von der Beschlagnahme sind nach § 5 Abs. 1c ausgenommen Fässer usw., die 
in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben t(auch in Gärt- 
nereien) als Betriebseinrichtung benötigt werden, gleichviel, ob es sich um 
wihenbetriebe Genossenschaften, Gesellschaften, Verbände oder ähnliche Vereinigungen 
andelt. 
a) Was als „Betriebseinrichtung“ zu erachten ist, läßt sich bei der Verschieden- 
artigkeit der Verhältnisse nicht in einer alle Fälle treffenden Formel be- 
stimmen. Im Zweifel haben hierüber gemäß § 7 die zuständigen Landes- 
behörden zu entscheiden. Es ist beabsichtigt, den in Rede stehenden Be- 
trieben die Weiterführung des normalen Betriebes zu ermöglichen. Zur 
Betriebseinrichtung gehören nicht nur die im Betriebe zum Zwecke der Zu- 
bereitung, Verwahrung und Lagerung der Waren, Erzeugnisse, Vorräte und 
Betriebsmittel benötigten Gebinde, sondern auch die für Durchschnitts- 
verhältnisse bemessenen Ersatzstücke. Die Knappheit der Faßvorräte und der 
zu ihrer Herstellung erforderlichen Stoffe läßt es jedoch als zwingende Pflichr 
erscheinen, jeder Spekulation und Anhäufung nicht benötigter Faßvorräte 
entgegenzutreten. Eine Eindeckung mit Faßvorräten auf Jahre hinaus und
	        

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