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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 144. 1917. 1029 
. Nr. 121 419/2998. Nr. 1584. Altona, den 14. August 1917. 
Schrotmühlen. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird folgende Verordnung über Schrot- 
mühlen erlassen. 
81. 
Als Schrotmühle im Sinne dieser Verordnung gilt jede nicht gewerblich betriebene 
Mühle und sonstige Vorrichtung, die zur Herstellung von Schrot oder Brotmehl geeignet 
ist, mag sie für Hand= oder Kraftbetrieb eingerichtet, beweglich oder fest eingebaut sein. 
§* 2. 
Die Benutzung von Schrotmühlen zur Zerkleinerung von Getreide zu Speise= oder 
Futterzwecken ist untersagt. 4 
Falls die Herstellung wirtschaftlich notwendigen Futterschrotes in einer gewerblich 
betriebenen Mühle für den Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit er- 
beblichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Ortspolizeibehörde für bestimmte 
Mengen von Getreide, die der Unternehmer zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen 
Viehs verwenden darf, die Verarbeitung mittels Schrotmühle gestatten. 
Die polizeiliche Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die vom Kommunal-= 
nerband auf Grund des § 63 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 
21. Juni 1917 (REl. S. 507) erlassenen Anordnungen innegehalten sind. Sie muß 
schriftlich erteilt werden und den Namen des Unternehmers., die Menge und Art des zu 
verarbeitenden Getreides sowie die Frist. für die die Erlaubnis ailt. enthalten. Die 
Erlaubnis kann an die Bedingung geknüpft werden, daß während der Zeit der Be- 
nutzung der Betrieb polizeilich beaufsichtigt wird. Die Erlaubnisscheine sind noch nach 
Ablauf der Frist der Ortspolizeibehörde zurückzugeben und von dieser aufzubewahren 
g 3. 
Jede entaeltliche oder unentgeltliche, dauernde oder vorübergehende Überlassung 
von Schrotmühlen an andere ist untersagt, soweit nicht für vorübergehende Benutzung 
Erlaubnis nach § 2 erteilt worden ist oder soweit die Überlassung nicht auf Grund eines 
nach § 4 gültigen Kaufvertrages erfolgt. 
8 4. 
Kaufverträge über Schrotmühlen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung durch 
Lieferung noch nicht erfüllt sind, sind nichtig. Dies ailt nicht für den Verkauf von Schror- 
mühlen an Händler und nach dem Ausland. Als Ausland gilt auch das besetzte Gebiet. 
Ersatzteile für Schrotmühlen dürfen nur an Besitzer von Schrotmühlen und nur 
bann abgegeben werden, wenn dem Veräußerer eine volizeiliche Bescheinigung dar- 
über ausgehändigt wird, daß es sich um Lieferung von Ersatzteilen für bereits vorhandene 
Mühlen handelt. "
	        

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