Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 145. 1917. 1037 
*5 1. 
Damit im Bezirke eines Kommunalverbandes oder einer Gemeinde für den Be- 
darf der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes nicht mehr Brenn- 
stoffe bezogen werden, als gemäß § 8 der oben angeführten Bekanntmachung vom 
19. Juli 1917 vom Reichskommissar für die Kohlenverteilung zum. Bezuge vorläufig 
oder endgültig festgesetzt wird, haben die Vorstände der Kommunalvervande bezw. Ge- 
meinden darüber zu wachen: 
1. welche Brennstoffmengen durch Händler zur Abgabe an Verbraucher für 
Zwecke der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes in 
den Bezirk waggonweise oder durch Kahnladung eingeführt werden; 
welche Brennstoffmengen durch Verbraucher ohne Vermittlung eines im 
Bezirk ansässigen Platzhändlers für Haushaltungen, Landwirtschaft und 
Kleingewerbe waggonweise oder durch Kahnladung in den Bezirk eingeführt 
werden; 
welche Brennstoffmengen durch Händler und Verbraucher fuhrenweise und 
im Kleinverkauf von Platzhändlern anderer Bezirke und unmittelbar von 
Erzeugungsstätten (Landverkaufsstellen der Gruben, Brikettfabriken, Koks- 
anstalten, Gasanstalten) bezogen werden. 
g 2. 
Die §§ 1—6 der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung 
vom 3. August 1917 über Lieferung von Hausbrandkohlen (Deutscher Reichsanzeiger 
Nr. 185) finden Anwendung. " 
w 
*l 3. 
I. Verbraucher und Händler, die auf dem in § 1 unter Nr. 1 und 2 angegebenen 
Wege beziehen, haben vor dem Bezug von Brennstoffen den Bestellschein dem Vorstande 
des Kommunalverbandes oder der Gemeinde vorzulegen. 
II. Der Vorstand hat den Bestellschein unter Angabe der für den Besteller zum 
Bezua zugelassenen Menge abzustempeln und mit fortlaufender Nummer zu versehen. 
Die Bestellscheine sind in eine Liste einzutragen (§ 6). 
III. Bestellungen für den Bedarf der Haushaltungen, der Landwirtschaft und 
des Kleingewerbes dürfen nicht mit Bestellungen für den Bedarf von gewerblichen Ver- 
brauchern, die nach der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung 
vom 17. Juli 1917 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 145) meldepflichtig sind, in einem 
Bestellschein vereinigt werden. 
* 4. 
.I. Der Besteller hat den abgestempelten Bestellschein an seinen Lieferer zu geben, 
der ihn weiter zu geben hat, bis er an denjenigen Lieferer gelangt, der unmittelbar von 
dem Erzeuger bezieht. In denjenigen Fällen, in denen der Erzeuger unmittelbar an 
Verbraucher liefert, ist der gestempelte Bestellschein dem Erzeuger einzureichen. 
.II. Bestellungen, die sich als für Hausbrand, Landwirtschaft und Kleingewerbe 
bestimmt kennzeichnen, dürfen nur ausgeführt werden, wenn ein vom Vorstand des 
Kommunalverbandes oder der Gemeinde abgestempelter Bestellschein vorgelegt wird.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment