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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

1168 Nr. 165 1917. 
2. Korkabfälle (Korkspäne, Korkschrot, Korkmehl, sowie alle sonstigen aus der 
Korkverarbeitung sich ergebenden Korkrückstände), ferner gebrauchte Kork- 
stopfen, Korkspunde und Korkscheiben dürfen an die Kriegswirtschafts- 
Aktiengesellschaft veräußert werden, und zwar die zur Zeit des Inkrast- 
tretens dieser Bekauntmachung vorrätigen Mengen an diesen Gegenständen 
bis zum 25. November 1917, alle später anfallenden Mengen innerhalb 
2 Monaten nach ihrem Anfall. Ist ein Angebot an die Kriegswirtschafts- 
Aktiengesellschaft, Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, innerhalb der Frist 
nicht erfolgt, so ist Enteignung zu gewärtigen. 
86. 
Verwendungserlaubnis. 
Für die im § le bis e genannten Gegenstände ist die Verwendung auch im 
eigenen Betriebe nur auf Grund einer vom Königlich Preußischen Kriegsministerium 
erteilten Ausnahmebewilligung, die durch einen amtlichen Freigabeschein nachgewiesen 
wird, und nur noch unter Beobachtung der im § 9 angegebenen Höchstmaße gestattet. 
Bis zum 25. November 1917 dürfen in dringenden Fällen zum Verschluß einer durch 
Korkverschluß gegen die Gefahr des Verderbens zu sichernden Ware (Arzneien, Wein, 
Bier, Chemikalien usw.) die im § #Uc bis e genannten Gegenstände vom Selbst- 
verbraucher aus eigenen Beständen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft 
verwendet werden. Nachträgliche Genehmigung des Königlich Preußischen Kriegsmini- 
steriums ist in jedem Fall einzuholen. 
Die im Slcbis e genannten Gegenstände, die bereits ihrem bestimmungsgemäßen 
Jweck zugeführt sind (z. B. Korke und Kronenkorkverschlüsse in oder auf der Flasche, 
orkspunde im Faß, Karkfender auf Wasserfahrzeugen), dürfen weiterverwendet werden; 
sie unterliegen jedoch der Beschlagnahme und sind, sobald sie ihren bestimmungsgemäßen 
Zweck erfüllt haben (z. B. nach der Entkorkung oder Außergebrauchsetzung), als ge- 
brauchte Gegenstände zum nächsten Meldetermin meldepflichtig und können nur gemäß 
§ 5 veräußert werden. 
8 7. 
Verarbeitungserlaubnis. « 
»Trotz-derBeschlagnahmeist-dieVeraxbeitung.derim§1bezeichnetenGegen- 
stände, außer zur Erfüllung von Aufträgen von Heeres= oder Marinebehörden (& 4) 
erlaubt auf Grund einer vom Königlich Preußischen Kriegsministerium erteilten Aus- 
nahmebewilligung, die durch einen amtlichen Freigabeschein nachgewiesen wird. 
g 8. 
Höchstpreise. 
Vie Veräußerung oder Lieferung der im § 1 bezeichneten Gegenstände na 4 
5 und 7 der Bekanntmachung ist nur gestattet, wenn keine höher 7“ sch in
	        

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