Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

1182 Nr. 168. 1917. 
Belianntmachung 
Nr. E. 1916/7. 17. K. R. A., 
betreffend Beschlagnahme von Stacheldraht und Bestandserhebung von 
Stacheldraht und Stacheldrahtmaschinen. 
Vom 27. September 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 67“) der Bekanntmachungen über die 
-Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (RGl. S. 376) 
und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldebestimmungen nach § 5“7) der Bekannt- 
machung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGl. S. 604) bestraft wird. 
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern- 
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGl. S. 603) 
untersagt werden. 
6 5 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
1. alle Mengen an Stacheldraht, 
2. alle Stacheldrahtmaschinen. 
Nicht betroffen durch die Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind solche Men- 
gen an Stacheldraht, die bei ein und demselben Eigentümer oder Gewahrsamhalter bei 
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung nicht mehr betragen als 50 kg. 
« *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, so- 
fern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
; 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt; 
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu 
behandeln, zuwiderhandelt; 
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 
wer vorsätlich, die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Unter- 
suchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen 
Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und 
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vor- 
räte, die verschwiegen worden sind, im uUrteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unter- 
schied, ob sie dem Auskunftspflichtigen Phören oder nicht. « 
. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpklichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer 
kohrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geld- 
strase bis zu dreitausend Mark bestraft. r 
  
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment