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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 171. 1917. 1211 
81. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen 
1. alle abgeernteten Stengel der brennenden, langstieligen Brennessel (urtica 
dioica), und zwar sowohl ungetrocknet wie getrocknet, 
2. alle Nesselfasern, auch mit anderen Spinnstoffen gemischt und ohne Rück- 
sicht darauf, ob sie roh, gefärbt oder gebleicht sind, 
3. alle Gespinste, die Nesselfasern enthalten, 
#4. alle Abfälle der unter 1 bis 3 genannten Gegenstände, 
gleichviel, ob sie im Inland gewonnen oder aus dem Auslande (einschließlich der be- 
setzten Gebiete) eingeführt sind. « 
§2. 
Beschlagnahme. 
Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlag- 
nahmt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben. 
5* 3. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über diese nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt 
sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege 
er Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Verboten ist namentlich auch das Verfüttern der geernteten Nesselstengel und ihre 
Verwendung als Gemüse. 
8 4. 
Veräußerungs= und Verarbeitungserlaubnis. 
1. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlag- 
nahmten Gegenstände an die Nesselfaser-Verwertungsgesellschaft m. b. H., Berlin, 
Schützenstr. 65/66, oder deren Beauftragte erlaubt. 
Für Gegenstände, deren Ankauf die Nesselfaser-Verwertungsgesellschaft ablehnt, 
kann nach Empfang des ablehnenden Bescheides an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W II, Berlin SW. 48, Verl. Hede- 
wer vorsäßtlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Unter- 
suchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen 
Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und 
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, auch können Vor- 
räte, die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unter- 
chied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht. 
· etfahrlässigdieAuskunft,zudereraufGrunddiclechkasmtmachungverpflichtetist,nicht 
in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig 
die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu. 
dreitausend Mark bestraft. 
  
 
	        

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