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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 182. 1917. 1275 
S. 604) “) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Be- 
kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep- 
tember 1915 (Röl. S. 603) bnterfagt werden. 
*l 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
9 die Auszüge aus pflanzlichen Gerbstoffen jeder Art; 
b) die künstlichen Gerbmittel. » 
Als künstliche Gerbmittel im Sinne dieser Bekanntmachung gelten alle nicht rein 
pflanzlichen und rein tierischen Gerbmittel, insbesondere Sulfitzellulose-Ablauge, 
Neradol und dergleichen. 
§5 2. 
Beschlagnahme. 
ich Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlag- 
ahmt. 
g 3. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, 
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
§* 4. 
Ausnahmen. 
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die 
auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen oder mit Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen. 
  
TWer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder 
wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder 
untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorge- 
chriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch 
önnen Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, 
ohne Unterschied, ob sie dem Aunskunftspflichtigen gehören oder nicht. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder 
Eiheing die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit 
ase bis zu dreitausend Mark bestraft. 
  
  
  
  
274*
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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