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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 183. 1917. 1287 
g 5. 
Sammelstelle und Verteilungsstelle. 
Sammelstelle für beschlagnahmte Häute und Felle ist die Deutsche Rohhaut-Aktien- 
gesellschaft in Berlin W 8, Behrenstraße 28. 
Verteilungsstelle ist die Kriegsleder-Aktiengesellschaft in Berlin W 9, Budapester 
Straße 11/12. . 
* 6. 
Behandlung der Häute und Felle bis zur Ablieferung an den Gerber. 
a) Beim Schlachten und Abziehen der Tiere sollen die Häute und Felle sorg- 
fällig behandelt, insbesondere sollen die Seitenteile der Keulen und der 
auchteil nur mit Hammer und Zange (nicht mit dem Messer) abgezogen 
werden. 
b) Großviehhäute sollen fleischfrei, ohne Horn, ohne Knochen, ohne Maul, ohne 
Schweifbein — jedoch mit Schweifhaut, ohne Schweifhaare — abgezogen 
und oberhalb der Hornschuhe abgeschnitten werden; hornige Bestandteile 
(Kieten, Zehen) sind zu entfernen. 
Roßhäute usw. (§ 1b)# sollen ebenfalls knochenfrei, möglichst fleischfrei, 
langfüßig (die Füße im Fesselgelenk abgeschnitten), ohne Schweifhaare und 
Mähne abgeschlachtet werden, jedoch ist ihnen der größtmögliche Flächen- 
inhalt zu belassen. 
c) Die Großviehhäute sollen nach Entfernung etwa noch anhaftender Fleisch- 
teile und nach dem Erkalten — vor dem Salzen — gewogen werden, und 
zwar möglichst durch einen vereidigten Wiegemeister. Das durch Wiegen 
ermittelte Gewicht, bei Roßhäuten usw. das Maß, sowie die Preisklasse soll 
in unverlöschlicher Schrift (durch Stempeldruck oder geeigneten Tintenstift) 
auf der Fleischseite der Haut vermerkt werden. Die Haut ist mit einer 
Nummer zu versehen. Z„ 
4) Die Häute und Felle sollen sogleich nach dem Wiegen, spätestens aber inner- 
halb 24 Stunden nach dem Fallen, sorgfältig Faalen und dann mehrere 
Tage J gelagert werden, daß das Wasser abfließen kann. , 
e) Bei Roßhäuten usw. soll die Länge in Zentimeter der gut ausgebreiteten, 
aber nicht gezerrten Haut, gemessen vom Ohrloch bis zur Schwanzwurzel, 
nach Ablauf des achten Tages nach der Salzung, und zwar möglichst durch 
einen vereidigten Wiegemeister festgestellt werden. 
ft) Jeder soll die Häute und Felle pfleglich behandeln und die von der Sammel- 
stelle vorgeschriebenen Lose') in seinem Lager getrennt halten. 
8 7. 
Meldepflicht. 
Wer das Gefälle nicht gemäß § 4 weiterveräußert und fristgerecht geliefert hat, 
muß die in seinem Besitz befindlichen Häute und Felle dem Lederzuweisungsamt der 
*) Die Einteilungen der Lose werden von der Sammelstelle 6 5) von Zeit zu Zeit in der 
Fachpresse bekanntgemacht; Abdrucke sind bei der Sammelstelle erhältlich.
	        

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