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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

1308 Nr. 183. 1917. 
8 
auf Grund schriftlicher Anweisung des Staatssekretärs des Reichs-Marine- 
Amtes, sofern es sich um Lieferung von Leder an Deesefelkeichse Kaiser- 
lichen Marine oder an die Marine-Gerbervereinigung handelt, 
3. auf Grund eines vom Lederzuweisungsamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
ausgestellten Freigabescheines unter den in diesem angegebenen Bedin- 
ungen und mit der Maßgabe, daß die von der Kontrollstelle für freigege- 
enes Leder, Berlin W 66, Leipziger Straße 123 a, erlassenen Bestim- 
mungen befolgt werden. 
Ja.) Trotz der Beschlagnahme darf jede zum Verteilungsplan der Kriegsleder- 
Aktiengesellschaft gehörige Gerberei für den Bedarf ihrer Angestellten in fedem Kalender- 
vierteljahr halb soviel Kilogramm selbsthergestelltes Leder nach eigener Wahl ent- 
nehmen, als die Anzahl der im vorausgegangenen Vierteljahr wöchentlich im Durch- 
schnitt beschäftigten Arbeiter, unter Hinzurechnung der Werksbeamten, betrug. Zu dieser 
Entnahme bedarf es keiner besonderen Freigabe. " 
4) Vorbedingung für alle nach Buchstabe b und c dieses Paragraphen erlaubten 
Veräußerungen ist, daß die durch die §§ 2 bis 4 festgesetzten Preise nicht überschritten 
werden, und bei den in der Preistafel (§ 3) nicht aufgeführten Lederarten jeder Form 
(auch Abfällen) die Preisberechnung gemäß den in dieser Bekanntmachung erlassenen 
Vorschriften in der Art erfolgt, daß an Stelle der im § 3 aufgeführten Grundpreise die 
von der Gutachterkommission für Lederhöchstpreise als angemessen bezeichneten und 
veröffentlichten Grundpreise treten und die so berechneten Preise nicht überschritten 
werden. 7 
Diese Bedingung gilt nicht für erlaubte Verkäufe freigegebenen Leders nach dem 
Auslande innerhalb der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung sowie für die von der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigten 
Verkäufe der Kriegsleder-Aktiengesellschaft. 
e) Die Beschlagnahme ist mit der Ablieferung an die amtliche Beschaffungsstelle 
der Heeres= oder Marineverwaltung oder mit dem Empfang des Freigabescheines für 
die betreffende Ledermenge erloschen. 
Anträge auf Freigabe sind von dem Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahmten 
Leders auf den bei dem Lederzuweisungsamt erhältlichen Vordrucken zu stellen. 
8 6. 
Eingeführtes Leder. 
Eingeführtes Leder (auch Lederabfälle) ist mit Eingang in das deutsche Reichs- 
gebiet beschlagnahmt und unterliegt der Meldepflicht an das Lederzuweisungsamt, 
erlin WF#9, Budapester Straße 5, von dem Vordrucke für die Meldungen anzufor- 
dern sind. 
Zur Meldung verpflichtet ist der erste Empfänger innerhalb 5 Tage nach Ein- 
gang der Ware bei ihm oder seinem Lagerhalter. 
*) Auf § 8b wird verwiesen.
	        

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