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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Bauwerke. 
1368 Nr. 189 1917. 
der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 
26. April 1917 (Röl. S. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldedflicht 
nach § 5°) der Bekanntmachung über die Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGl. 
S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Be- 
kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep- 
tember 1915 (RGBl. S. 603) untersagt werden. 
81. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
sämtliche vorhandenen und neuerzeugten Mengen an Stab-, Form= und 
„Moniereisen, Stab= und Formstahl, Blechen und Röhren aus Eisen und 
Stahl, Grauguß, Temperguß, Stahlguß. 
8 2. 
Beschlagnahme. 
Die Vorräte an den von der Bekanntmachung betroffenen Gegenständen (F§ 1) 
werden hiermit beschlagnahmt. 
Trotz der Beschlagnahme ist jedoch die Verwendung der beschlagnahmten Gegen- 
stände, sowie die Verfügung über sie allgemein gestattet, sofern sie nicht durch die nach- 
stehenden Anordnungen verboten ist. 
*l 3. 
Melbepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen einer 
Meldepflicht. · 
§4. 
Verbot der Verwendung für Bauwerle. 
Verboten ist jede Verwendung von Stab-, Form= und Moniereisen bei Neu-, Er- 
weiterungs= und Umbauten von Bauwerken. Auf die Verwendung für Brücken unter 
Eisenbahngleisen und für laufende Unterhaltungsarbeiten in Bergwerksbetrieben findet 
dieses Verbot keine Anwendung. 
  
) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet 
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Gesächftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung 
oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vor- 
geschriebenen Logerher einnrichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gesänanis bis zu sechs 
Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 F— oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können 
Vorräte. die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne 
Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht. . 
»WerfahrlasstgdiunskunfhzubetetaufGrunddieserBelanntmachungvekhflichtet ist, 
nicht in der gesenten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahr- 
lässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe 
bis zu 3000 Mark bestraft.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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