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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

1370 Nr. 189. 1917. 
Verbrauchers befinden, ferner diejenigen Mengen, welche vor dem 25. September einem 
Unterlieferer in Auftrag gegeben worden sind und von diesem bis zum 18. November 
zur Ablieferung gebracht werden. 
Die Verwendung zur Herstellung von Fabrikationseinrichtungen und Betriebs- 
anlagen ist nur gestattet auf Grund einer besonderen Einwilligung, die durch den Be- 
auftragten des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bei der Metall-Beratungs- 
und Verteilungsstelle für den. Maschinenbau, Charlottenburg 2, Hardenbergstr. 3, erteilt 
wird und zwar durch einen Bezugsschein, der den Stempel des Beauftragten trägt. 
Anträge auf Erteilung der Einwilligung sind von den Herstellern von Fabrikations- 
einrichtungen und Betriebsanlagen an die Metall-Beratungs= und Verteilungsstelle für 
den Maschinenbau, Charlottenburg 2, Hardenbergstr. 3, auf den von dieser Stelle zu 
beziehenden amtlichen Vordrucken und in Abschrift an die örtlich zuständige Kriegsamt- 
stelle zu richten. # 
An die Stelle des Bezugsscheines tritt für die Ausfuhr eine Ausfuhrbewilligung 
des Reichskommissars für Aus= und Einfuhrbewilligung, Berlin, oder eine vorläufige 
Bescheinigung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Kriegsamt, Abteilung für. 
Ein= und Ausfuhr, Berlin W, Potsdamer Str. 121 b, daß die Ausfuhr voraussichtlich 
genehmigt wird. 
· Der Einwilligung bedarf es nicht für die Instandhaltung und Ausbesserung vor- 
handener Fabrikationseinrichtungen und Betriebsanlagen (Ersatzteile, Reserveteile für 
eigene und fremde Betriebe)') und für einen monatlichen Verbrauch von nicht mehr 
als 200 kg der beschlagnahmten Gegenstände insgesamt zur Herstellung von neuen 
Fabrikationseinrichtungen und Betriebsanlagen. 
5 8. 
Meldepflichtige Personen, Meldevorschriften. 
Unternehmungen, die gewerbsmäßig oder für den eigenen Bedarf Fabrikations— 
einrichtungen oder Betriebsanlagen herstellen, haben ihre Bestände an den beschlag- 
nahmten Gegenständen nur auf besonderes Erfordern anzumelden. Die Meldungen 
sind an den Beauftraaten des Kriegsministeriums bei der Metall-Beratungs= und Ver- 
teilungsstelle für den Maschinenbau, Charlottenburg 2, Hardenbergstr. 3, auf dessen Er- 
fordern zu richten. 
§69. 
Auskunftserteilung. 
Beauftragten der Militär= und Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches, 
der Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher, sowie die Besichtigung und Untersuchung der 
Betriebseinrichtungen und Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände 
*) Als Instandhaltung und Ausbesserung im Sinne dieser Bekanntmachung gilt der Ersatz 
abgenutzter Teile durch neue Teile gleicher Ausführung in der Weise, daß nach Einfügen der neuen 
Teile wieder der gebrauchsfertige Zustand des Gesamtgegenstandes erzielt wird. Reservetelle 
sind Teile vorhandener Maschinen, Geräte und Apparate, die öflonderer Abnutzung oder Bruchge- 
fahr unterworfen sind und die deshalb in einem dem Bedürfnis und der Ubung des Gewerbe- 
zweiges entsprechenden Umfange bereitgehalten werden müssen.
	        

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