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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

1424 Nr. 196. 1917. 
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Belanntnachun über die Sicher- 
tellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (0 G#r. S. 376)“) und 
ede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht gemäß § 5“7) der Bekanntmachung über 
Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (REl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der 
Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu- 
verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RBl. S. 603) unter- 
sagt werden. 
Artikel I. 
§5 6b der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von 
Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art, vom 16. Mai 1916 wird aufgehoben. 
Artikel II. 
Eine Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung derjenigen Gegenstände, welche 
bisher auf Grund der durch Artikel I aufgehobenen Bestimmung von der Beschlag- 
nahme ausgenommen waren, ist nur mit Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erlaubt. 
Artikel III. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 6. November 1917 in Kraft. 
Altona, den 6. November 1917. 
  
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Gelbstrafe bis zu zehntausend Mark wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
... ; 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
„über ihn abschließt; 
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhandelt; 
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
· IT Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder 
Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätlich die vorge- 
schriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch 
können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, 
ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht. 
VWer fahrlässig die Auskunft, der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet it, 
nichtsin der selehten, Fiitt erteil aede gumchtige aber unvolsständige Angaben macht, on 
ahrlässig die vorgeschriebenen Lager er einzurichten oder zu ren ird mit Geld- 
strafe bis zu dreitausend Mark bekraft aurich du suh unterläßzt, wird «- 
  
 
	        

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