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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 197. 1917. 1429 
2 
Ferkel unter 15 kg Lebendgewicht können bis auf weiteres geschlachtet wer- 
den, ohne daß es der besonderen Schlachterlaubnis für Hausschlachtungen 
bedarf. Doch ist der Ankauf dieser Ferkel zwecks Schlachtung nur mit 
Friftlicher Genehmigung der für den Wohnort des gäufers zuständigen 
rtsobrigkeit erlaubt. Binnen 3 Tagen nach erfolgter Schlachtung ist diese 
Genehmigung der dieselbe ausstellenden Ortsobrigkeit urüchzugeben. Miß- 
bräuchliche Benutzung des Genehmigungsschreibens ist strafbar. 
Eine Anrechnung auf die Fleischkarte bezw. bei Selbstversorgern auf 
die ihnen zustehende Fleischmenge findet nicht statt. 
.Für den Verkauf von Ferkeln unter 15 kg Lebendgewicht wird hiermit ein 
Höchstpreis von --4 2,80 für jedes der ersten 10 kg, und ein solcher von 
2,50 für jedes weitere kg Lebendgewicht festgesetzt, gleichgültig ob die 
Ferkel zu Schlacht= oder Aufzuchtzwecken verkauft werden. Der Höchstpreis 
gilt für den Verkauf auch dann, wenn der Käufer sich der Vermittelung 
eines Händlers bedient. Bei Verkäufen an die Heeresverwaltung bleibt 
anderweitige Regelung vorbehalten. Auch findet dieser Höchstpreis auf die 
zur Zucht gekauften Eber= und Sauferkel keine Anwendung. 
Der gewerbliche Verkauf von Ferkelfleisch ist verboten. Ausgenommen ist 
die Abgabe von zubereitetem Ferkelfleisch in Gastwirtschaften und Fremden- 
pensionen zu sofortigem Verzehr. 
Besitzern von Mutterschweinen, welche ihre Ferkel unter 15 kg Le- 
bendgewicht ohne Genehmigung schlachten dürfen, wird die entgeltliche Ab- 
gabe des Ferkelfleisches untersagt, soweit sie nicht an Personen erfolgt, 
welche in derselben Wirtschaft tätig sind, wie Schnitter u. a. · 
Ohge Genehmigung der Landesbehörde ist die Ausfuhr von Ferkelfleisch 
verboten. 
. Die Bekanntmachung der Landesbehörde vom 15. August 1917 — Rbl. 
Nr. 144 — wird hiermit aufgehoben. 
Schwerin, den 1. November 1917. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus. 
□ 
-*iP3 
(3) Bekanntmachung vom 5. November 1917 Über die zum Gemüseanbau be- 
stimmten Hülsenfrüchte. · 
achstehende in Nr. 259 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts vom 30. Oktober 1917 
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 5. November 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        

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