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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

126 
Nr. 20. 1917. 
wenn sie verheiratet sind, aber keine Kinder unter 
15 Jahren oder nicht solche ältere Kinder 
im Alter bis zum vollendeten 18. Jahre, 
die — ohne eigenes Einkommen — sich 
noch in Schul= oder Berufsausbildung 
befinden, zu unterhalten haben (vergl. 
Nr. 2 60 Mk., 
„ „ 1 Kind haben (vergl. Nr. 2 90 „ 
7“ 7“ 2 Kinder 77 ( 7½ J77.— 2). —. 120. "“ 
7“ 77 38 77 « / 77 2) . 150 77 
77 180 44 
„ 4 2) 
„ „ 5 und mehr#-Kinder haben (vergl. Nr. 2) 200 „ 
2. Grundsätzlich sind nur Kinder unter 15 Jahren zu berücksichtigen. 
Soweit aber ein oder mehrere Kinder bis um 18. Lebensjahre, 
die — ohne eigenes Einkommen — sich noch in Schul= oder Berufs- · 
ausbildung befinden, von dem Beamten usw. unterhalten werden, 
erhält dieser gleichfalls die einmalige Kriegsteuerungszulage. 
.Voraussetzung für die Bewilligung ist, daß die Beamten usw. nicht. 
bei dem Heere, der Marine oder den Schutztruppen Dienst tun, 
oder daß sie nicht bei der Militär-, Marine oder Kolonialverwaltung oder 
bei den Verwaltungen in den besetzt gehaltenen feindlichen Gebietsteilen 
beschäftigt werden und hier über ihre Friedensbezüge hinaus bereits 
Zulagen erhalten, oder daß sie nicht im Sanitätsdienste tätig sind. 
Sind die Beamten usw. erst seit dem 1. Oktober 1916 bei dem 
Heere oder der Marine usw. beschäftigt, so erhalten sie gleichwohl die 
einmaligen Kri ungszulagen 
O 
  
Verwitwete oder geschiedene Beamte, die überhaupt keine Kinder 
zu unterhalten haben, sind den unverheirateten Beamten gleichzu- 
stellen, und wie diese mit einmaligen Kriegsteuerungszulagen zu 
bedenken, gleichgültig, ob der Beamte einen eigenen Haushalt hat 
oder nicht. 
Sovweit ein verwitweter oder geschiedener Beamter ein oder 
mehrere Kinder über 18 Jahre, die nicht selbständig. erwerbstätig 
sind, im gemeinsamen Haushalt unterhält, wird er den kinderlos 
verheirateten Beamten gleichgestellt und erhält die für diese maß- 
gebende einmalige Zulage (60 Mk.).
	        

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