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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 22. 1917. 137 
2. Soweit Händler (einschließlich Genossenschasten, Konsumvereine u. dgl.) Hafer 
und Gerste nur — Kommunalverbandes, in dem sie ibre 
werbliche Niederlassung haben, zur Saat abgeben, haben sie ihre Zulassung durch et 
Kommunalverband, auf den wr die Befugnis zur Zulassung für seinen Bezirk bierm. 
übertragen, zu erwirken. Der Kommunalverband hat den von ihm zugelgssenen. aat- 
guthändler zur Fülhrung ordnungsmäßiger Bücher zu verpflichten, die berwachung 
seines Geschäftsbetriebes zu Üübernehmen und der Reichsfuttermittelstelle monatlich bis 
zum 10. d. Mts. eine Aufstellung über den Umsatz an Hafer und Gerste zu Saat- 
zwecken nach anliegenden Mustern a und b einzureichen. 
3. Beabsichtigt ein Händler (Genossenschaft, Konsumverein oder dgl.) in meh- 
reren Erausschigt ein Hehon desselben Bundesstaats Hafer oder Gerste zu Saat- 
zwecken abzugeben, so hat er die Zulassung durch die zuständige Landesfuttermittelstelle 
(Landesfuttermittelamt), auf die wir die Befugnis zur Zulassung für ihren Bezirk hier- 
mit überzragen, zu erwirken. 
Dieser Stelle ist nach dem beiliegenden Muster c der Antrag auf Zulassung durch 
Wenitllung des Kommunalverbandes und der landwirtschaftlichen Körperschaft einzu- 
reichen. 
4. Beabsichtigt ein Händler (Genossenschaft, Konsumverein oder dergl.) Hafer oder 
Gerste zu Saatzwecken in dem Gebiet mehrerer Bundesstaaten abzugeben, so ist 
nach dem beiliegenden Muster c der Antrag auf Zulassung durch Vemittlung des 
gonloerbndes und der landwirtschaftlichen Körperschaft an die Reichsfuttermittel- 
elle zu richten. — 
5. Auch im Falle der Zulassung eines Händlers durch die Landesfuttermittelstelle 
für den Bezirk des betreffenden Bundesstaates oder durch die Reichsfuttermittelstelle für 
den Umfang des Reiches oder mehrerer Bundesstaaten hat der Kommunalverband die 
Verpflichtung zu übernehmen, den Geschäftsbetrieb des Antragstellers hinsichtlich des 
Verkehrs mit Saathafer und Saatgerste zu überwachen und die zu 2 erwähnten monat- 
lichen Aufstellungen an die Reichsfuttermittelstelle einzureichen. Die Übernahme dieser 
Verpflichtung hat der Kommunalverband durch unterschriftliche Vollziehung des Zu- 
lassungsantrags zu bestätigen, bevor er den Antrag der zuständigen landwirtschaft- 
lichen Körperschaft (Landwirtschaftskammer, Landwirtschaftsrat, Landeskulturrat oder 
dergl.) zur Befürwortung weitersendet. 
6. Die landwirtchaftliche Körperschaft (Landwirtschaftskammer usw.) prüft, 
ob die Zulassung des Händlers für den beantragten Bezirk erwünscht ist. Wenn sie 
den Antrag auf Zulassung als Saathändler befürwortet, hat sie ihn im Falle zu 3 an 
die Landesfuttermittelstelle (Landesfuttermittelamt), im Falle zu 4 an die Reichsfutter- 
mittelstelle weiterzugeben. 
Kann der Antrag von der landwirschaftlichen Körperschaft nicht befürwortet werden, 
Gefilt er Antrag von ihr unter Angabe der Gründe an den Kommunalverband zurück- 
zusenden. 
7. Die Ausstellung der Saatkarten, ohne welche auch der Händler. Hafer 
und Gerste zu Saatzwecken nicht kaufen darf, hat der Händler bei dem Kommunal= 
verband, in dessen Bezirk er seine gewerbliche Niederlassung hat, zu beantragen. Üüber- 
trägt der Kommunalverband die Ausstellung der Saatkarte für zugelassene Saatgut-
	        

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