Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 25. 1917. 161 
1. 
Offentliche Versammlungen politischer Parteien oder diesen gleichzuachtender Ver- 
einigua werlammn noc findet dieses Verbot auf die im Gesetz zur Ade- 
rung des Vereinsgesetzes vom 26. Juli 1916 — R#Bl. S. 635 — bezeichneten Ver- 
einigungen keine Anwendung. 
2. 
Offentliche Versammlungen, die dem Verbot zu 1 nicht unterliegen, bedürfen der 
ceniullent 2 Dammkungen, 2d6, Die Genehmigung ist spätestens 48 Stunden 
vor Beginn der Versammlung einzuholen. Die Erteilung oder Verweigerung der Ge- 
nehmigung erfolgt durch die Ortspolizeibehörde unter eigener Verantwortung. 
3. 
Nichtöffentliche Versammlungen, die von politischen Vereinen oder zur Erörte-- 
rung öffentlicher Angelegenheiten einberufen werden, bedürfen keiner Genehmigung, 
snd aber vom Vorstand oͤder vom Einberufer mindestens 48 Stunden vor dem Beginn 
er Versammlung unter Angabe des Ortes, der Zeit, des Verhandlungsgegenstandes 
und der Redner bei der Polizeibehörde schriftlich anzuzeigen. 
4. 
Nichtöfenkliche Versammlungen, die nicht zu den unter 3 bezeichneten gehören, 
bedürfen weder einer Genehmigung noch unterliegen sie der Anzeigepflicht. 
5. 
Soll ein Vortrag gehalten werden, in dem militärische oder diesen gleichgestellte 
Angelegenheiten erörtert werden, ist der Polizeibehörde — auch im Falle 4 — spätestens 
48 Stunden vor Beginn des Vortrags nachzuweisen, daß er vom stellvertretenden Ge- 
neralkommando genehmigt worden ist. Wird die Genehmigung nicht nachgewiesen, hat 
die Polizeibehörde den Vortrag zu verhindern. 
Die den militärischen gleichgestellten Angelegenheiten sind namentlich solche, die 
eine Gefährdung des Burgfriedens, oder eine Feeinträchtigung der zuversichtlichen 
Stimmung oder des Willens zum Durchhalten verursachen können. 
6. 
Die Ortspolizeibehörde bann, wenn sie gegen eine — öffentliche oder nichtöffent- 
liche — Versammlung Bedenken hat, dem Vorstande oder Einberufer anheimgeben, diese 
Bedenken, durch Einhaltung bestimmter, ihm vorzuschreibenden Bedingungen zu be- 
seitigen. Solche einzeln oder nebeneinander aufzuerlegenden Bedingungen sind na- 
mentlich: Verpflichtung des Einberufers für Ruhe, Ordnung und Sicherheit vor, in 
und nach der Versammlung Sorge zu tragen; Vorlegung der Dispositionen oder Hand- 
schriften der Reden (auch außer Fall 5); Verbot der Aussprache (Diskussion); polizei- 
liche Uberwachung. 
7. 
Sollte sich der Vorstand oder Einberufer weigern, auf die für notwendig gehal- 
tenen Bedingungen einzugehen oder erscheint selbst die bedingungsweise Zulassung der
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment