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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

168 Nr. 26. 1917. 
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die aus Zinn her- 
gestellt sind, das von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums 
oder durch die Militärbefehlshaber freigegeben worden ist. 
86. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen 
oder etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen 
Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder 
Arrestvollziehung erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die 
e Bustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden 
erfolgen. 
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Weitergebrauch der beschlag- 
nahmten Gegenstände bleibt unberührt. s 8 
*5 7. 
Melbepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände. 
Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände unterliegen der Meldepflicht. 
Sie sind, sobald ihre Enteignung angeordnet ist, von den Biergläsern und Bierkrügen zu 
entfernen und an Sammelstellen abzuliefern, die von den beauftragten Behörden er- 
richtet und bekanntgemacht werden. 
Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit abge- 
liefert sind, werden auf Kosten der Ablieferungspflichtigen zwangsweise abgeholt werden. 
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden dieselben Kommunal= 
verbände beauftragt, denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung Al. 1/10. 16. 
K. R.A. vom 1. Oktober 1916, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteig- 
nung von Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung 
von anderen Zinngegenständen, übertragen worden ist. Diese erlassen auch die Aus- 
führungsbestimmungen hinsichtlich der Meldepflicht, Ablieferung und Einziehung. 
88. 
Übernahmepreis. 
Der von der beauftragten Behörde zu zahlende Übernahmepreis wird auf 8— . 
für jedes Kilogramm festgesetzt. Dieser Ubernahmepreis enthält den Gegenwert für die 
abgelieferten Gegenstände einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, 
wie Entfernung der Deckel und Scharniere von den Gläsern und Krügen. 
Ablieferer, die mit dem vorbezeichneten UÜbernahmepreis nicht einverstanden sind, 
haben dies sogleich bei der Ablieferung zu erklären. In Fällen, in denen eine gütliche
	        

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