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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

196 Nr. 31. 1917. 
5. Die Vordrucke für die Anzeigen und deren Zusammenstellung und Auf- 
rechnung (Ortslisten) gehen den Ortsobrigkeiten bezw. Gemeindevorständen 
(Ortsvorstehern) durch das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin zur so- 
fortigen Verteilung an alle anzeigepflichtigen Personen zu. 
Sollten einzelne Ortsobrigkeiten bezw. Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) 
die erforderlichen Vordrucke nicht oder nicht in genügender Anzahl erhalten, so 
haben sie sich sofort an das Statistische Amt zu wenden. 
6. Den Ortsobrigkeiten bezw. Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) liegt 
es ob, die Vordrucke für die Anzeigen so rechtzeitig zu verteilen, daß alle An- 
zeigepflichtigen am 28. Februar in ihrem Besitz sind, und sie am 1. März sofort 
wieder einzusammeln. Sie können sich hierbei zu ihrer Hilfe besonderer Beauf- 
tragter — der Zähler — bedienen. 
Die Bürger und Einwohner in den Städten und die Mitglieder der länd- 
lichen Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Ortsobrigkeit oder des 
Gemeindevorstandes (Ortsvorstehers) als Zähler zu wirken. 
Das mitunterzeichnete Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegen- 
heiten, ermächtigt die Ortsobrigkeiten, Schüler der oberen Klassen und Lehrer 
der öffentlichen Schulen als Zähler heranzuziehen, bei landesherrlichen höheren 
Lehranstalten im Einverständnis mit dem Direktor. 
Die Ortsobrigkeiten bezw. die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) können 
in Orten, deren Einwohnerzahl oder zerstreute Lage dies erforderlich macht, 
mehrere Zählbezirke einrichten. 
7. Die Ortsobrigkeiten bezw. Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) haben zu- 
nächst die Angaben der Anzeigepflichtigen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu 
prüfen, in eine Ortsliste einzutragen und diese sorgfältig aufzurechnen. Sind 
mehrere Zählbezirke in einer Ortschaft gebildet, so sind zunächst die Zählbezirks- 
listen in derselben Weise von den Zählern fertigzustellen und nur deren Schluß- 
summen in die Ortslisten zu übertragen und aufzurechnen. 
Die Orts= und etwaigen Zählbezirkslisten sindindoppelter 
ter Ausfertigung herzustellen. Eine Ausfertigung haben die Orts- 
obrigkeiten bezw. Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) zurückzubehalten und sorg- 
fältig aufzubewahren. 
8. Die zweite Ausfertigung der Ortsliste mit den zuge- 
hörigen Zählbezirkslisten und allen Anzeigen ist spätestens bis 
zum 3. März einzusenden:
	        

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