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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

200 Nr. 82. 1917. 
82. 
Die Ausschüsse bestehen bei einer Anzahl bis zu 250 Arbeitern oder 260 
Angestellten aus mindestens 5 Mitgliedern. Für je 50 weitere Arbeiter oder 
Angestellte bis zur Zahl von 500 erhöht sich die Zahl der Mitglieder der Aus- 
schüsse um mindestens eins. Bei mehr als 500 Arbeitern oder Angestellten 
müssen die Ausschüsse aus mindestens 10 Mitgliedern bestehen. 
Außerdem sind Ersatzmänner in der doppelten Zahl der Mitglieder zu 
wählen. 
  
83. 
Die Wahl erfolgt nach anliegender Wahlordnung. 
Wahlberechtigt und wählbar sind die volljährigen Arbeiter oder versiche- 
rungspflichtigen Angestellten des Betriebs oder der Betriebsabteilung ohne 
Unterschied des Geschlechts, soweit sie die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. 
84. 
Scheidet ein Mitglied eines Ausschusses aus der Beschäftigung im Betrieb 
oder in der Betriebsabteilung aus, so verliert es dadurch auch die Mitgliedschaft 
im Ausschuß. An die Stelle der ausgeschiedenen und der zeitweilig verhinderten 
Mitglieder treten die Ersatzmitglieder nach Maßgabe des § 27 der Wahlordnung. 
Sobald die Gesamtzahl der heranziehbaren Ausschußmitglieder und Ersatz- 
männer unter die vorschriftsmäßige Zahl der Ausschußmitglieder sinkt, ist zu 
einer Neuwahl des ganzen Ausschusses zu schreiten. 
* 5. 
Der Betriebsunternehmer oder der von ihm bestellte Vertreter beruft den 
Ausschuß und leitet seine Verhandlungen. Er kann sich an den Erörterungen 
beteiligen; an den Abstimmungen nimmt er nicht teil. 
§ 6. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Ausschusses ist die Ladung aller 
Mitglieder und nötigenfalls der erforderlichen Stellvertreter unter Mitteilung 
der Beratungsgegenstände sowie die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der 
vorschriftsmäßigen Mitgliederzahl erforderlich. Die Beschlüsse werden durch 
Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt.
	        

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