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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 32. 1917. 203 
–* 4. 
Leitung der Wahl. Fristberechnung. 
Die Arbeiterausschüsse und die Angestelltenausschüsse werden für Betriebe oder 
Betriebsabteilungen je besonders in getrennter Wahl gewählt. Z„ 
Je ach Bestimmung des Betriebsunternehmers wird die Wahl durch diesen selbst 
oder seinen Bevollmächtigten oder durch einen aus einem Vorsitzenden und zwei Bei- 
sitern bestehenden Wahlvorstand geleitet. Vorsitzender des Wahlvorstandes ist der Be- 
triebsunternehmer oder sein Bevollmächtigter; er beruft für jede Wahl die beiden Bei- 
sitzer aus den ältesten Wahlberechtigten E 2). 
Sonn= und Feiertage verlängern den Ablauf von Fristen dieser Wahlordnung nicht. 
II. Vorbereitung der Wahl. 
5 . 
Wählerlisten. 
Der Betriebsunternehmer oder sein Bevollmächtigter hat für jede Wahl eine Liste 
der Wahlberechtigten aufzustellen. Vorhandene Listen (Krankenkassenlisten, Lohnlisten) 
lönnen benutzt werden. (Der Wahlvorstand kann die Wählerlisten ergänzen.) 
5 6. 
Wahlausschreiben. 
Der Wahlleiter (Wahlvorstand) hat spätestens 20 Tage2) vor dem letzten Tage 
der Stimmabgabe (§ 13 Abs. 1) ein Wahlausschreiben zu erlassen. 
Im Wahlausschreiben ist die Zahl der zu wählenden Ausschußmitglieder und 
Ersatzmänner zu veröffentlichen, anzugeben, wo die Wählerliste zur Einsicht ausliegt, 
daß Einsprüche gegen die Wählerliste zur Vermeidung des Ausschlusses binnen drei 
Tagen nach dem ersten Tage des Aushanges (Abs. 3)"4) beim Wahlleiter (Vorsitzenden 
des Wahlvorstandes) anzubringen sind, und zur Einreichung von Vorschlagslisten mit 
dem Hinweis darauf aufzufordern, daß nur solche Vorschlagslisten berücksichtigt werden, 
die spätestens eine Woche nach dem ersten Tage des Aushanges (Abs. 3)4) bei dem Wahl- 
leiter (Vorsitzenden des Wahlvorstandes) eingehen, und daß die Stimmabgabe an die 
zugelassenen Vorschlagslisten gebunden ist. Ferner ist anzugeben, wo die Vorschlags- 
— 
:) Ein Muster für das Wahlausschreiben ist im Anhang unter Nr. 1 abgedruckt. 
2) Mit Einschluß des letzten Tages der Stimmabgabe steht hiernach für die eigentliche 
Wahl ein Zeltraum von drei Wochen zur Verfügung. Diese Zeit reicht aber auch bequem aus. 
Beisplel für die Fristberechnung: Letztter Tag der Stimmabgabe: 23. 2. 1917, Aushang des Wahr- 
ausschreibens: 2. 2. 1917. 
) Beispiele für die Fristberechnung: 
Erster Tag des Aushanges: 2. 2. 1917. 
Ende der Einspruchsfrist: 5. 2. 1917. 
Ende der Listeneinreichungsfrist: v. 2. 1917.
	        

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