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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

204 Nr. 32. 1917. 
listen nach ihrer Zulassung (§ 9) zur Einsicht der Wähler ausliegen, wo die Wähler den 
Wahlumschlag (§ 12 Abs. 2) empfangen, sowie wann und wo (§ 13 Abs. 1) sie den Wahl- 
umschlag mit ihrem Stimmzettel abgeben können. Endlich ist im Wahlausschreiben mit- 
zuteilen, wo die Wahlordnung zur Einsicht ausliegt. 
Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens ist an einer oder mehreren 
geeigneten, allen Wahlberechtigten zugänglichen Stellen, die der Wahlleiter (Wahl- 
vorstand) bestimmt, bis zum letzten Tage der Stimmabgabe (§5 13 Abs. 1) oder bis zu 
dem Tage, an dem bekannt gemacht wird, daß eine Stimmabgabe nicht stattfindet (§ 11 
Abs. 4), auszuhängen und in lesbarem Zustande zu erhalten. 
½ 
Entscheidung von Einsprüchen gegen die Wählerliste. 
Über Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 5, § 6 Abs. 2) ist vom Wahlleiter (Wahl- 
vorstande) mit tunlicher Beschleunigung zu entscheiden. Wird der Einspruch für be- 
gründet erachtet, so ist die Wählerliste entsprechend zu berichtigen. Die Entscheidung ist 
dem Beschwerdeführer vor dem Beginne der für die Stimmabgabe gesetzten Frist (§ 13 
Abs. 1) mitzuteilen; sie kann nur mit einer Anfechtung der Wahl im ganzen ange- 
fochten werden. 
g 8. 
Vorschlagslisten.s) Listenvertreter. 
Jede Vorschlagsliste soll wenigstens so viel nach § 3 wählbare Bewerber nennen, 
ie Ausschußmitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind. Die einzelnen Bewerber sind 
unter fortlaufender Nummer oder in sonst erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und 
nach Familien= und Vor-(Ruf-)Namen, Beruf und Wohnort zu bezeichnen. 
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens drei Wahlberechtigten unterschrieben 
sein. Ist nicht einer der Unterzeichner ausdrücklich als Vertreter der Vorschlagsliste be- 
zeichnet, so kann jeder Unterzeichner als Listenvertreter angesehen werden. Der Listen- 
vertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlleiter (Wahlvorstande) die zur Beseiti- 
gung von Anständen erforderlichen Erklörungen abzugeben. Unterzeichnet ein Wähler 
mehr als eine Vorschlagsliste, so wird sein Name nur auf der zuerst eingereichten Vor- 
schlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen. Sind mehrere Vorschlagslisten, 
die von demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht, so gilt die 
Unterschrift auf derjenigen Liste, welche der Unterzeichner binnen einer ihm gesetzten 
Frist von höchstens zwei Tagen bestimmt. Unterläßt dies der Unterzeichner, so entscheidet 
das Los. Weist eine Vorschlagsliste infolge der Streichung nicht mehr die vorgeschriebene 
Zahl von Unterschriften auf, so ist dem Listenvertreter die Beschaffung der fehlenden 
Unterschriften binnen einer ihm zu setzenden Frist anheimzugeben. Sind alle Unter- 
schriften gestrichen, so ist die Vorschlagsliste ungültig (& 10 Abf. 1). 
Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig. 
:à:) Ein Muster für die Vorschlagsliste ist im Anhang unter Nr. 3 abgedruckt.
	        

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