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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

242 Nr. 85. 1917. 
87. 
Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten Bronzeglocken. 
Die von der Bekanntmachung betroffenen Bronzeglocken unterliegen einer Melde- 
pflicht, auch wenn die Befreiung von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung 
gemäß den Sonderbestimmungen des § 9 ausgesprochen wird; sie sind durch den Be- 
sitzer zu melden. Die gemeldeten Bronzeglocken werden durch besondere an den Besitzer 
gerichtete Anordnungen enteigne werden. Gemäß den Bestimmungen dieser Enteig- 
nungsanordnungen sind sie alsdann, soweit ersforderlich, auszubauen und nach Entfer- 
nung der Klöppel und Klöppelöhre an die Sammelstellen abzuliefern. 
Die enteigneten Bronzeglocken, die nicht innerhalb der in der Enteignungsanord- 
nung vorgeschrietenen Zeit abgeliefert sind, werden auf Kosten des Ablieferungspflich- 
tigen zwangsweise abgeholt werden. 
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden dieselben Kommunalverbände 
beauftragt, denen bereits die DurchfÜhrung der Bekanntmachung M. 1/10. 16. K. R. 
A. vom 1. Oktober 1916, betrefsend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Entei nung 
von Bierglasdeckeln, Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieserung von anderen 
Zinngegenständen, übertragen worden ist. Diese erlassen auch die Ausflhrungsbestim- 
mungen hinsichtlich der Meldepflicht, Ablieferung und Einziehung der beschlagnahmten 
Bronzeglocken. 
8 
88. 
ÜMbernahmepreis. 
Der von der beauftragten Behörde für die Glockenbronze zu zahlende lbernahme- 
preis wird für die aus einem Bauwerk ausgebauten Glocken wie folgt festgesetzt: 
a) bei Geläuten") mit einem Gesamtgewicht über 665 kg 
auf 2,00 4 für das Kilogramm, 
zuzüglich einer festen Grundgebühr von 1000 4 für das Geläut; 
b) bei kleinen Geläuten bis zu 665. kg 
auf 3,50 —/ für das Kilogramm, 
ohne jede weitere Grundgebühr. 
Maßgebend ist für die Preisberechnung das aus einem Bauwerk ausgebaute 
gesamte Bronz-gewicht. 
Die lbernahmepreise enthalten den Gegenwert für die abgelieferten Bronzeglocken 
einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, wie den Ausbau der 
Bronzeglocken, die Entfernung der Klöppel und Klöppelöhre und die Ablieferung an die 
Sammelstellen. - « 
Ablieferer, die mit den vorbezeichneten Übernahmepreisen nicht einverstanden sind, 
sollen dies sogleich bei der Ablieferung erklären. In Fällen, in denen eine gültliche 
Einigung über den Übernahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß §8 2 und 3 der 
Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf auf Antrag des Betroffenen 
durch das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft in Berlin W 10, Biktoriastr. 34, 
endgültig festgesetzt. 
Unter Geläut im Sinne der Bekanntmachung wird die Gesamtzahl der auf einem Bauwerl 
u. a. m. unter- 
* 
besindlicenr Bronzeglocken verstanden, wenn sie auch an verschiedenen Türmen 
gebracht fund.
	        

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