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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 35. 1917. 243 
§9#. 
Befreiung von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung. 
Solche beschlagnahmten Bronzeglocken, für die ein besonderer wissenschagtlicher, 
geschichtlicher oder Kunstwert durch Sachverständige festgestellt wird, die von den Landes- 
zentralbehörden bestimmt und den Betroffenen von den beauftragten Behörden alsbald 
namhaft zu machen sind, müssen von den beauftragten Behörden von der Beschlagnahme, 
Enteignung und Ablieferung befreit werden. 
Die vor dem Inkrafttreten der Bekanntmachung erstatteten Gutachten können keine 
Berülcksichtigung finden. 
Die beauftragten Behörden sind weiterhin angewiesen, die Enteignung und Ab- 
lieferung von einzelnen Glocken vorläufig zurückzustellen, 
1. wenn kein besonderer, sondern nur ein mäßiger wissenschaftlicher, geaschichte 
licher oder Kunstwert vorliegt, oder solche Bronzeglocken noch nicht oder nicht 
endgültig von den zuständigen Sachverständigen beurteilt worden sind, 
2. wenn eine Glocke für die Bedürfnisse des Gottesdienstes erhalten bleiben soll, 
3. wenn die Kosten des Einbaues der Ersatzglocken ausschließlich des Wertes 
derselben den Übernahmepreis für das ausgebaute Bronzegewicht überschreiten 
würden. 
Uber die endgültige Befreiung entscheidet die Metall-Mobilmachungsstelle im Be- 
nehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden. 
Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung. 
8 10. 
Freiwillige Ablieferung von Bronzeglocken. 
Die Sammelstellen sind auch zur Entgegennahme von gemäß § 3 der Bekannt- 
machung nicht betroffenen Bronzeglocken verpflichtet. Für jedes Kilogramm solcher 
Hreinilih abgelieferten, von Beschlägen oder Bestandteilen aus anderem Material als 
ronze freigemachten Bronzeglocken werden 2,50 vergütet. 
E 11. 
Anfragen und Ankräge. 
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind 
an die beauftragten Behörden zu richten, mit der Bezeichnung „Betr. Bronzeglocken“ 
zu versehen und dürfen andere Angelegenheiten nicht behandeln. 
Altona, den 1. März 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
48•
	        

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