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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 60. 1917. 403 
* 6. 
Veräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung der im § 2 bezeichneten Gegenstände, 
außer gemäß § 5 zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= und Marinebehörden, noch 
in folgenden Fällen erlaubt, sofern die Anordnungen im § 8 dieser Bekanntmachung 
beobachtet werden: ½*1“ 
1. Auf Grund einer von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußi- 
schen Kriegsministeriums erteilten Ausnahmebewilligung, die durch einen 
amtlichen Freigabeschein nachgewiesen wird. » 
2.Garn-undZwirnabfälle(§2Nr.2)sowieWebeteikehrichtsindderKrtegs- 
Hadorn-Aktiengesellschaft, Berlin W., Leipziger Str. 75/76 anzubieten, 
widrigenfalls ihre Enteignung zu gewärtigen ist. 
+ 7. 
Verarbeitungserlaubnis. 
Trog der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der im § 2 bezeichneten Gegenstände 
laußer gemäß §& 5 zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= und Marinebehörden) noch 
in folgenden Fällen erlaubt, sofern die Anordnungen im § 9 dieser Bekanntmachung 
beobachtet werden: „ 
1. Diese Gegenstände dürfen auf Grund einer von der Kriegs-Rohstoff-Abtei- 
lung erteilten Ausnahmebewilligung, die durch einen amtlichen Freigabe- 
schein nachgewiesen wird, verarbeitet werden. 
2. Ketten aus Baumwollgarn oder baumwollhaltigem Garn dürfen nur ver- 
arbeitet werden, soweit darüber ein Beleaschein 3 oder ein nach dem 
1. Juli 1916 ausgestellter Freigabeschein vorliegt. 
Falls bis zum Inkrafttreten dieser Bekanntmachung die Verarbeitung von baum- 
wollenen Ketten in weitergehendem Maße gestattet war, darf das im Webprozeß befind- 
liche Stück Webware bis zum Ablauf des 5. April 1917 fertiggestellt werden. 
Beschlagnahmte Ketten und die zum Abweben etwa erforderlichen beschlagnahmten 
Schußgarne können auf Antrag durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich 
Preußischen Kriegsministeriums freigegeben werden, wenn daraus Gegenstände für die 
Heeresverwaltung hergestellt werden. Antragsvordrucke sind unter Angabe der Vordruck- 
Nr. Bst. 1273 b mit Postkarte (nicht mit Brief) bei der Vordruckverwaltung der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, 
Verlängerte Hedemannstraße 10, anzufordern. 
. 
Höchstpreise. 
Die Veräußerung oder Lieferung der im § 2 bezeichneten Gegenstände nach 
§§ 3, 5 und 6 dieser Bekanntmachung wird nur unter der Bebingung gestattet, daß keine 
höheren Preise als die in der Bekanntmachung Nr. W. II. 1800/2. 16. K. R. A. und deren 
Nachträgen festgesetzten Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe, Baumwollgespinste und 
deren Abfälle gefordert oder bezahlt werden. 
 
	        

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