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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 63. 1917. 443 
VII. Die Zusatzbrotkarten — zu vgl. V der Anweisung vom 15. Janer 1216, 
Rbl. Nr. 12 ie Zu künftig über 270 gr Grobmehl oder die entspre enden Brot- 
mengen zu lauten. , . 
Sie können ungeteilt über die ganze Wochenmenge lauten oder mit Abschnitten 
bersehen sein. . 
DieBestimmungunterlderBekanntmachungvom16.November«-1916, betreffend 
Gewährung von Brok= und Mehlzulagen — Rbl. Nr. 182 —, nach welcher jugend- 
liche Personen im Alter von 12 bis einschließlich 17 Jahren eine tägliche Zulage von 
50 gr Mehl erhalten sollen, kommt infolge Anordnung der Reichsgetreidestelle in Weg- 
fall. Die Ziffern IIVI der genannten Bekanntmachung vom 16. November 1916 
— Rbl. Nr. 182 — erhalten folgende Fassung: 
„1. Schwerarbeiter erhalten in der bisherigen Weise (d. h. durch Ausgabe einer 
oder zweier Zusatzbrotkarten) eine wöchentliche Zulage bis zu 540 gr Grobmehl. 
Über den Begriff der Schwerarbeiter entscheidet die Kreisbehörde für Bolks- 
ernährung nach den bisherigen Grundsätzen. Auf Beschwerde entscheidet die Landes- 
behörde für Volksernährung endgültig. » 
2. Als Schwerstarbeiter sind anzusehen die nach den Grundsätzen des Kriegs- 
ernährungsamts als solche anerkannten Personen — zu vgl. Anlage A des Rbl. 
Nr. 182 von 1916 —. 
Die Schwerstarbeiter erhalten neben der Schwerarbeiterzulage eine weitere Zu- 
lage bis zu 540 gr Grobmehl auf den Kopf und die Woche. 
Für die Leistung von Über= oder Nebenschichten im Bergbau können die Schwerst- 
arbeiter noch eine fernere Wochenzulage bis zu weiteren 540 gr Grobmehl zugebilligt 
bekommen. · 
3. Frauen erhalten eine Zusatzbrotkarte in den letzten drei Monaten vor der 
Entbindung und in dem ersten Monat nach der Entbindung auf Grund einer Be- 
scheinigung des Arztes oder der Hebamme. 
4. Selbstversorger erhalten unter den vorstehenden Voraussetzungen die gleichen 
Zulagen. Sie haben sich aber auf diese Zulagen die Mehlmenge anrechnen zu lassen, um 
welche die für sie als Selbstversorger verwendete allgemeine Tageskopfmenge 180 gr 
lbersteigt. 
chwerarbeitende Selbstversorger würden demnach zu der monatlich zu gewäh- 
renden Brotgetreidemenge, die vom 16. April d. Is. ab täglich 217 gr (— 210 gr 
Grobmehl) beträgt, eine Erhöhung um eine Höchstmenge von 45 gr Grobmehl täglich 
erhalten können. Diese Zulage kann entweder durch Zusatzbrotkarten gewährt werden 
oder durch Erhöhung der dem Selbstversorger zustehenden Brotgetreidemenge. Dabeie 
snd für 45 gr Grobmehl täglich 46,50 gr Brotgetreide zu rechnen, so daß sich die 
rhöhung auf höchstens rund 1400 gr Brotgetreide monatlich beläuft. 
5. Folgende Gruppen von Militärpersonen: 
a) Mit Verpflegung einschließlich Brot Einquartierte, 
b) Brotgeldempfänger, 
) Kriegsgefangene und die dazu gehörigen Wachtmannschaften, 
4) Lazarettinsassen, 
h.) in den Kasernen wohnende, auf Selbstbeköstigung angewiesene Mannschaften 
gehören zur versorgungsberechtigten Bevölkerung der Kommunalverbände.
	        

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