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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

462 Nr 65. 1917. 
Diese Proben sind als solche von der Moorversuchsstation in Bremen oder Moor- 
kulturanstalt in München kenntlich gemacht. 
Bei erheblicher Beimischung von nichtfasrigen Bestandteilen ober bei sonstigen 
erheblichen Abweichungen von den Proben ist ein entsprechender Preisabzug zulässig. 
Kommt eine Einigung zwischen Ablieferern und Sammelstellen über den üÜber- 
nahmepreis nicht zustande, so hat die Sammelstelle das Preisangebot derjenigen Auf- 
bereitungsanstalt, an welche die Veräußerung erfolgen soll, einzuholen. Ist der Ver- 
äußerer mit dem von der Aufbereitungsanstalt gebotenen Übernahmepreis nicht einver- 
standen, kann auf seinen Wunsch die Preisfestsetzung durch die Moorversuchsstation 
Bremen oder die Mvorkulturanstalt München erfolgen. Er hat sich gegenüber der ange- 
rufenen Stelle zu verpflichten, die Kosten der Feststellung des Übernahmepreises zur 
Hälfte zu übernehmen; die andere Hälfte wird von der Aufbereitungsanstalt übernommen. 
Die Aufbereitungsanstalten sind von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich 
Preußischen Kriegsministeriums verpflichtet worden, den als Sammelstellen zugelassenen 
Torfwerken im Falle der Veräußerung der angesammelten Mengen durch die Ablieferer 
an die Aufbereitungsanstalten für die Organisation der Sammlung, Abnahme, Be- 
wertung, Aufbewahrung, pflegliche Behandlung, Verpackung und Verladung der bei den 
Torfwerken angelieferten Torffasern eine Gebühr von 5 J für 1 chm der bei den 
Sammelstellen angelieferten Torffasern zu zahlen, soweit diese den für die Festsetzung des 
iernaheereises von 25 ¾ für 1 chm gesammelter Torffasern geltenden Bestimmungen 
entsprechen. 
Bei Minderung des Übernahmepreises unter 25 -x“ für 1 chm ermäßigt sich diese 
Gebühr verhältnismäßig. 
8 6. 
Aufbereitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Aufbereitung der Torffasern den gemäß §& 4 zuge- 
lassenen Aufbereitungsanstalten zu den diesen Firmen vorgeschriebenen Bedingungen und 
Zwecken gestattet. 
Die Aufbereitungsanstalten unterstehen dauernder amtlicher Überwachung. 
5 7. 
Veräußerungserlaubnis für aufbereitete Torffasern. 
Trog, der Beschlagnahme dürfen die gemäß § 4 zugelassenen Aufbereitungs- 
r1 
anstalten die Torffasern nach ihrer Aufbereitung an die Kriegswollbedarf-Aktiengesell- 
schaft, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 3, veräußern und abliefern. 
88. 
Meldepflicht, Meldestelle und Enteignung. 
Beschlagnahmte Torffasern (§ 1) von mindestens 5 chm Menge, die 
a) nicht spätestens sechs Wochen nach dem Ansammeln dieser Menge an eine 
dt gemäß §5 4 zugelassenen Aufbereitungsanstalten veräußert worden sind, 
oder 
 
	        

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