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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 69. 1917. 487. 
Ausfertigung 
des Bezugsscheins für fahrende Künstler und ähnliche Personen. — Frist für 
Personalkarten-Ausstellung. 
Für fahrende Künstler und andere Personen, die ständig zu kürzerem 
Aufenthalt von Ort zu Ort ziehen und keinen Wohnort haben, in 
den sie regelmäßig auf längere Zeit zur ückzukehren pflegen, gilt 
als Wohnort im Sinne des §5 12 der Bundesratsverordnung über die Regelung des 
Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 10 1916 der Or 1 
an dem sich diese Personen am 15. Mai 1917 aufhalten. Die unter diese 
Bestimmung fallenden Personen haben bis zum 20. Mai 1917 bei der für die Aus- 
fertigung von Bezugsscheinen zuständigen Behörde des Ortes, an dem sie sich am 
15. Mai 1917 aufgehalten haben, unter Nachweis ihres Aufenthaltes am 15. Mai 1917 
und unter Vorlegung geeigneter Nachweispapiere die Ausstellung und Aus- 
händigung einer Personalkarte zu beantragen. Auf der mit dem 
Datum und dem Stempel der Ausfertigungsstelle zu versehenden Personalkarte ist Vor- 
und Zuname, sowie Stand des Antragstellers und die Tatsache zu vermerken, daß der 
Antragsteller am 15. Mai 1917 an dem betreffenden Orte sich aufgehalten hat. Die 
Ausfertigungsstelle hat eine Personalkarte anzulegen und aufzubewahren, 
die mit der dem Antragsteller ausgehändigten gleichlautend ist. Die Auf- 
bewahrung solcher Personalkarten hat gesondert von den übrigen zu erfolgen. 
Die Ausfertigung von Bezugsscheinen an die vorgenannten Personen 
darf nur gegen Vorlegung der dem Antragsteller ausgahändigten Per- 
sonalkarte erfolgen; doch ist jede Ausfertigungsbehörde im Deutschen Reiche er- 
mächtigt, Bezugsscheine für den Inhaber der Personalkarte und seine mit ihm reisenden 
Angehörigen auszufertigen. Jede Ausfertigung ist auf der vorgelegten Personalkarte 
zu vermerken. 
Die den Bezugsschein ausfertigende Behörde hat an die Ausfertigungsbehörde, 
die die Personalkarte ausgestellt hat, von der Ausfertigung des Bezugsscheins unter 
Benutzung des Postkartenvordrucks Nr. 125 zwecks Eintragung in die dort ebenfalls 
eführte Personalkarte Mitteilung zu machen. Die Eintragung in die Waren- 
iste erfolgt nur von der Behörde, die den Bezugsschein ausgefertigt hat. 
Die erstmalig ausgestellte und dem Antragsteller ausgehändigte Personalkarte 
gat die Nr. 1 zu tragen. Ist diese voll ausgefüllt, so kann der Inhaber gegen ihre 
orlegung bei der Ausfertigungsbehörde, die die Personalkarte Nr. 1 ausgestellt hat, 
eine weitere Personalkarte beantragen, die die Nr. 2 erhält usw. Der Antragsteller 
hat die sämtlichen ihm ausgehändigten Personalkarten sorgfältig 
aufzubewahren und sie bei jedem Antrag auf Ausfertigung eines Bezugsscheines 
zur Prüfung vorzulegen. 
Reichsbekleidungsstelle.
	        

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