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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 71. 1917, 505 
Beim Zusatz der Lösung zur Magermilch verfährt man zweckmäßig in der Weise, 
daß n er 7 Aedri g Temperatur abgekühlte Magermilch unmittelbar 
nach der Entrahmung in die sorgfältig gereinigten Transportkannen derart eingefüllt 
wird, daß ein Zehntel des Kanneninhalts ungefüllt bleibt. Werden z. B. Kannen von 
einem Raumgehalte von 20 Liter verwendet, so muß ein Leerraum von 2 Liter ge- 
lassen werden. 
Alsdaun wird die abgemessene Wasserstoffsuperoxydlösung hinzugegossen und die 
Flüssigkeit durchgemischt, indem man mit einem sauberen Holz-, Glas= oder Porzellan- 
stab oder einem ähnlichen Gerät gut umrührt. Die Kannen sind gleich darauf zu 
verschließen. 
Um ein Entweichen des in größeren Mengen frei werdenden Sauerstoffgases 
während der Beförderung zu ermöglichen, dürfen die Deckel der Kannen nicht ganz 
luftdicht abschließen. Ist dies gleichwohl der Fall, so empfiehlt es sich, im Deckel der 
Kanne eine kleine Durchbohrung anzubringen. 
6. Lagerung und Beförderung der Magermilch. Die mit Wastierstoffsuperoxyd 
versetzte Magermilch soll bei der Lagerung und Beförderung kühlgehalten und keiner 
höheren Temperatur als 16 Grad Celsius ausgesetzt werden. Sie darf nicht später als 
* Stunden nach dem Zusatz des Frischerhaltungsmittels in die Hände der Verbraucher 
gelangen. 
7. Behandlung der Magermilch im Haushalt. Im Haushalt soll die Magermilch 
alsbald abgekocht werden; zweckmäßig werden hierzu die mit Vorkehrungen gegen das 
Ülberwallen versehenen sogenannten Milchkochtöpfe verwendet. Nach dem Kochen ist die 
Milch sofort abzukühlen und zur Verhütung des Zutritts neuer Keime möglichst in 
demselben Gefäß, das zum Aufkochen dient und einen übergreifenden Deckel haben soll, 
kühl aufzubewahren. 
8. Ist Magermilch infolge zu langer Lagerung oder unsachgemäßer Behandlung 
und Aufbewahrung fadenziehend oder schleimig geworden oder zeigt sie sonst eine ab- 
weichende ischaffenheit insbesondere einen fremartigen Geruch oder Geschmack, so 
ist sie vom Genuß auszuschließen. 
Sauergewordene Magermilch von reinem Geruch und Geschmack kann wie saure 
Vollmilch verwendet werden. 
9. Zur Ernährung von Säuglingen darf Magermilch auf keinen Fall ver- 
wendet werden. 
Bekanntmachung. 
Zur Ausfüyhrung der Anordnung der Reichsstelle für Speisefette über die Zu- 
lassung von Waserstaffsuperory zur Frischerhaltung von Magermilch vom 21. De- 
zember 1916 wird bestimmt:
	        

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