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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

tNr. 77. 1917. 547 
1. 
& 7 erhält folgende Fassung: 
8 7. 
Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände. 
Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände unterliegen, unbeschadet 
aller bisher erstatteten Meldungen, der Meldepflicht durch den Besitzer. Sie werden 
durch besondere an den Besitzer gerichtete Anordnungen oder durch öffentliche Bekannt- 
machungen enteignet werden. Sobald ihre Enteignung angeordnet ist, sind sie, soweit 
erforderlich, auszubauen und an die Sammelstellen abzuliefern. 
Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der in der Enteignungsanord- 
nung vorgeschriebenen Zeit abgeliefert sind, werden auf Kosten der Ablieferungspflich- 
tigen zwangsweise abgeholt werden. 
II. 
§5 19 erhält folgende Fassung: 
§5 9. 
Übernahmepreis. 
Der von den beauftragten Behörden zu zahlende Übernahmepreis wird auf 
12,00 -: für jedes Kilogramm Aluminium ohne Beschläge 9 und 
9,60 “ für jedes Kilogramm Aluminium mit Beschlägen“ 
festgesetzt. 
Diese Übernahmepreise enthalten den Gegenwert für die abgelieferten Gegen- 
stände einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, wie Ausbau 
und Ablieferung bei der Sammelstelle. Ablieferer, die mit den vorbezeichneten Über- 
nahmepreisen nicht einverstanden sind, haben dies sogleich bei der Ablieferung zu er- 
klären. In Fällen, in denen eine gütliche Einigung über den Übernahmepreis nicht 
erzielt ist, wird dieser gemäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung 
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 auf Antrag durch das Reichsschiedsgericht für 
Kriegswirtschaft, Berlin W. 10, Viktoriastraße 34, endgültig festgesetzt. Ablieferer, 
welche die in § 9 der alten Fassung genannten Übernahmepreise von 7 “ für jedes kg 
Aluminium ohne Beschläge und von 5,60 -¾ für jedes kg Aluminium mit Beschlägen 
bereits erhalten haben, können bei der beauftragten Behörde die Nachzahlung des 
Unterschiedes zwischen den neuen Übernahmepreisen und den bereits gezahlten bean- 
spruchen. In den Fällen, in denen diese Ablieferer bereits einen Antrag auf Festsetzung 
des Übernahmepreises an das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft gerichtet haben, 
können sie, falls sie nunmehr mit den neuen Übernahmepreisen einverstanden sind, den 
Antrag beim Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft zurückziehen und die Quittung 
gegen einen Anerkenntnisschein mit den höheren Übernahmepreisen austauschen. Die 
Annahme des Anerkenntnisscheines schließt auf alle Fälle die weitere Inanspruchnahme 
des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft aus. 
*) Unter Beschlägen sind Ringe, Stiele, Griffe und Versteifungen aus ande Material 
als Aluminlum verstanden. Das Entfernen der Beschläge vor der Wmie“ss ist gestarlet. ateriallen
	        

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