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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 79. 1917. 567 
Bekanntmachung 
Nr. Mo. 100/2. 17. K.R.A., 
betreffend Beschlagnahme, wiederholte Bestandserhebung und Enteignung von 
Destillationsapparaten aus Kupfer und Kupferlegierungen (Messing, Rotguß 
und Bronze) und freiwillige Ablieferung von anderen Brennereigeräten aus 
Kupfer und Kupferlegierungen (Messing, Rotguß und Bronze). 
Vom 15. Mai 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht na 
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
gegen die Vorschriften über Beschlagnahme und Enteignung nach #§ 6S! der Bekannt- 
machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RG Bl. S. 357), 
in Verbindung mit den Nachtrags-Bekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (RGl. 
S. 645), vom 25. November 1915 (Rl. S. 778) und vom 14. September 1916 
(Re#Bl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5) der 
Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Röl. S. 54), in 
Verbindung mit den Nachtrags-Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (RGl. 
S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (RG#Bl. S. 684) bestraft wird. Auch kann der Be- 
trieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger 
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RBl. S. 603) untersagt werden. 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 „K wird, sofern nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
4l wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Ver- 
langen des Erwerbers zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt; 
A wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kanft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt; 
4l wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhandelt; 
flI: wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider- 
handelt. 
# — 
∆7 Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird 
mit Gesängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 .XK bestraft; auch können Vor- 
räte, die verschwiegen sind, im Urteile für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird be- 
straft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht 
in der gesetzten Foit erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe 
bis Koder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird 
bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
	        

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