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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 79. 1917. 569 
insbesondere für alle · 
Getreide-, Kartoffel-, Wein-, Obst-, Beeren= und Melassebrennereien 
(auch wenn vorübergehend im Zwischenbetriebe andere mehlige oder 
nichtmehlige Stoffe verarbeitet werden); 
2. Likör= und Hefefabriken; 
3. Betriebe der Spirituosenindustrie, insbesondere Essenzen-, Kognak-, Obst- 
wein-, Sprit-, Essig= und Trinkbrauntweinfabriken, Alkoholrektifizier- und 
zreinigungsanstalten; 
4. Fruchtsaft= und Limonadenfabriken. 
8 6. 
Beschlagnahme. · 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) werden hiermit 
beschlagnahmt. 
8 6. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen 
oder etwa weiter ergehender Anordnungen der Metall-Mobilmachungsstelle erlaubt 
werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. v 
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Weitergebrauch der beschlag- 
nahmten Gegenstände bis zu dem bei der Enteignung festzusetzenden Ablieferungstermin. 
bleibt unberührt. 
5 7. 
Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) unterliegen einer 
Meldepflicht; sie sind durch den Besitzer zu melden. Die gemeldeten Gegenstände werden 
durch besondere an den Besitzer gerichtete Anordnungen enteignet werden. Gemäß den 
Bestimmungen dieser Enteignungsanordnungen sind die Apparate aus den Betrieben 
zu entfernen und an die Sammelstellen abzuliefern. 
Hierbei werden unterschieden: 
Betriebe der Gruppe A (aufrechtzuerhaltende Betriebe), das sind solche, 
welche dauernd arbeiten oder als Kampagnebetriebe nach zeitweiliger 
Fwttsbeuterberechung bestimmt im Herbst 1917 wieder arbeiten 
müssen. 
Beriebe der Gruppe B (stillgelegte Betriebe), das sind solche, die nicht 
unter die Gruppe 4A fallen. 
Die Betriebe der Gruppe 4 haben sich sogleich um die Ersatzbeschaffung zu be- 
mühen und alsbald nach Sicherstellung derselben die Apparate zu einem Zeitpunkt 
abzuliefern, welcher von Fall zu Fall von der Metall-Mobilmachungsstelle angegeben 
werden wird. 
 
	        

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