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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 80. 1917. 575 
mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 
1500 Mark erkannt werden. 
Zusatz: Die Zivilverwaltungsbehörden werden um Bekanntmachung ersucht. 
v. Falk. 
(3) Bekanntmachung vom 11. Mai 1917, betreffend Notprüfungen und vor- 
zeitige Versetzungen an den höheren Lehranstalten. 
Für die Abhaltung von Notprüfungen und vorzeitigen Versetzungen an den 
höheren Lehranstalten sind gegenwärtig folgende Bestimmungen maßgebend: 
1. Regelrecht in die Oberprima versetzte Schüler können zur Notreife- 
prüfung zugelassen werden, sobald sie infolge der Einberufung ihrer Jahres- 
klasse zum Dienst im Heere oder in der Marine den Gestellungsbefehl des Be- 
zirkskommandos erhalten haben. Das Reifezeugnis wird ihnen jedoch erst nach 
der tatsächlichen Einstellung in das Heer oder in die Marine ausgehändigt. 
Ebenso sind die Schüler der ersten Klasse sechsstufiger höherer Lehranstalten 
zu behandeln. 
2. Schülern, die regelrecht in die Unterprima, Obersekunda oder Unter- 
sekunda versetzt worden sind, darf im Falle ihrer Einberufung zum Dienst 
im Heere oder in der Marine (siehe Ziffer 1) das Zeugnis über die vorzeitige 
Versetzung nach Oberprima, Unterprima oder Obersekunda ausgestellt werden, 
wenn sie die Aussicht gewähren, daß sie am Schlusse des Schuljahres mit Wahr- 
scheinlichkeit die Reife für die höhere Klasse erlangt hätten. 
3. Das zu 1 und 2 Gesagte gilt auch für Schüler, die als Fahnenjunker in 
das Heer eingestellt werden, sofern Angehörige ihrer Jahresklasse bereits einbe- 
rufen sind. 
4. Schüler, die als Fahnenjunker in das Heer eintreten, bevor ihre Jahres- 
klasse einberufen ist, können 
a) falls sie die regelrechte Versetzung nach Oberprima erreicht haben, vom 
1. Juni 1917 ab zur Notreifeprüfung zugelassen werden, 
b) falls sie die regelrechte Versetzung nach Unterprima erlangt haben, 
von demselben Zeitpunkt ab vorzeitig nach Oberprima versetzt werden, 
wenn sie die Aussicht gewähren, daß sie am Schlusse des Schuljahres 
mit Wahrscheinlichkeit die Reife für diese Klasse erreicht hätten. 
5. Auf Schüler, die als Veterinär-Aspiranten in das Heer eintreten, findet 
die Vorschrift zu 4 a gleiche Anwendung. «
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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