Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 81. 1917. 581 
8 4. 
Der Bezug und die Abgabe von Eiern ist nur gegen Eierkarte 
zulässig — vgl. das Muster Rbl. 1916 Nr. 144 —. Die Eierkarte berechtigt zum 
Bezuge der von der Landesbehörde für Volksernährung jeweilig festgesetzten Eier- 
anzahl. Der Vorausbezug für 4 Wochen ist gestattet. Die Abgabe der Eier an den 
Verbraucher darf nur Pecen Abtrennung und Aushändigung der der abgegebenen 
Menge entsprechenden Marken erfolgen. Nicht eingelöste Marken behalten 
für eine weitere Woche Gültigkeit. 
Jeder Haushaltungsvorstand erhält auf Antrag für jede zu seinem Haushalte ge- 
hörige Person, die länger als eine Woche sich im Haushalte aufhält, eine Eierkarte. 
Selbstversorger erhalten jedoch keine Eierkarte. Als Selbstversorger sind alle Geflügel- 
halter anzusehen, die mehr als 6 Legehühner halten. In Ausnahmefällen kön- 
nen Selbstversorger für den Reiseverkehr Eierkarten erhalten 
(ogl. § 5), wenn sie den Nachweis erbringen, daß sie mindestens die 
dreifache Anzahl von Eiern als der 8 der geforderten Marken 
entspricht, an eine Sammelstelle oder einen Aufkäufer in den 
letzten 4 Wochen vor Stellung des Antrags abgeliefert haben. 
Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Offizierspeiseanstalten, Krankenhäuser und 
andere Anstalten, sowie Bäckereien und Konditoreien erhalten Eierkarten in Höhe der 
von der örtlich zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung festgesetzten Zahl. 
In Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Offizierspeise- 
ansalten und Fremdenheimen (Pensionaten) dürfen Eier in 
rohem oder zubereitetem Zustande nur gegen Eierkarte unter 
Beachtung derim Abs. 1aufgestellten Voraussetzungen abgegeben 
werden. 
5. 
Die Ausgabe der Eierkarten erfolgt durch die Ortsobrigkeiten oder Gemeinde- 
vorstände. 
Die aus ebenen Eierkarten haben beim wechselnden Auf- 
geg 
enthalt des Inhabers überall im Großherzogtum Mecklenburg- 
Schwerin Gültigkeit. 
- §6. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden mit Gefängnis bis zu 
Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000,— Mark oder mit einer dieser Strafen 
estraft. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Eier oder der ver- 
hotswidrig hergestellten Erzeugnisse, auf die sich die strafbare 
Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem 
Täter gehören oder nicht.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment