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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

624 Nr. 91. 1917. 
4) von einem Händler (Sammler) an einen anderen Händler (Sammler) oder 
an einen von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums für den Wohnsitz des Händlers für die Sammlung der 
durch diese Bekanntmachung betroffenen Felle zugelassenen Großhändler, 
jedoch spätestens am 10. Tage eines jeden Monats für das innerhalb des 
vorangegangenen Monats angesammelte Gefälle; 
e) von einem für die Sammlung der durch diese Bekanntmachung betroffenen 
Felle zugelassenen Großhändler an die Kriegs-Fell-Aktiengesellschaft in 
Leipzig, jedoch spätestens bis zum Monatsschluß für das bis zum 10. Tage 
des betreffenden Monats ihm angelieferte Gefälle; 
Anmerkung: Die Liste der zugelassenen Großhändler wird mit Angabe des 
Bezirkes, für den die Zulassung erfolgt ist, im Reichsanzeiger und in Fachblättern 
veröffentlicht werden. 
s) von der Kriegs-Fell-Aktiengesellschaft an die Kriegsleder-Aktiengesellschaft, 
lameit nicht von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung abweichende Bestimmungen 
ergehen; 
8) von der Kriegsleder-Aktiengesellschaft an die Gerbereien. 
Jede andere Art der Verfügung über beschlagnahmte Felle ist verboten, insbeson- 
dere der Ankauf (zur Eingerbung) durch die Gerbereien von einer anderen Stelle als 
der Kriegsleder-Aktiengesellschaft und durch die Haarschneidereien, Zurichtereien oder 
Färbereien von einer anderen Stelle als der Kriegs-Fell-Aktiengesellschaft. 
86. 
Behandlung der Felle. 
Die Erlaubnis zur Verfügung über die beschlagnahmten Felle gemäß § 4, Buch- 
stabe a bis d ist davon abhängig, daß die folgenden Vorschriften beachtet werden: 
1. Der Besitzer hat das Fell vor dem Aufhängen zum Trocknen von den an- 
haftenden Fleisch= und Knochenteilen sowie von Blut vollständig zu reinigen. 
2. Der Besitzer muß das Fell unverzüglich nach dem Abziehen mit der Fleisch- 
seite nach außen so aufspannen und zum Trocknen aufhängen, daß sich eine 
möglichst große faltenlose Fläche ergibt. 
Die vorstehenden Vorschriften des § 5 finden keine Anwendung auf Veräuße- 
rungen der in Haushaltungen gewonnenen Felle durch den Besitzer des Tieres. 
8 6. 
Führung von Büchern und Listen. 
Die Erlaubnis zur Verfügung über die beschlagnahmten Felle seitens der in § 4 
genannten Händler, Vereinssammelstellen und Großhändler ist davon abhängig, daß 
ie folgenden Vorschriften beachtet werden: 
1. Jeder Händler (Sammler) und jede Vereinssammelstelle hat ein Buch zu 
führen, aus dem für jeden Ankauf der Tag des Einkaufes, die Stückzahl, 
der gezahlte Preis und der Tag der Weiterlieferung ersichtlich sein müssen. 
2. Jeder zugelassene Großhändler hat ein Buch zu führen, aus dem für jeden 
Einkauf der Name und Wohnort des Lieferers, der Tag des Ankaufs, die
	        

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