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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 93. 1917. 643 
lung nach der Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums vom 14. Juli 
1916 — Rbl. S. 624 — zusteht. 
Schwerin, den 4. Juni 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. Berlin W 8, Mohrenstraße 11/12, 
II. 39 den 4. Mai 1917. 
An . t« 
sämtliche Bundesregierungen (für Preußen an den Herrn Staatskommissar 
für Volksernährung und das Finanzministerium) und an den Herrn Statt- 
- - halter in Elsaß-Lothringen. 
Soweit die Verteilung von Lebensmittelkarten sich innerhalb der Gemeinde an 
die Gemeindeangehörigen abspielt, stößt sie nicht auf besondere Schwierigkeiten. Da- 
egen werden noch viele Klagen erhoben, daß sowohl beim Reiseverkehr wie bei Per- 
sahen, die den Aufenthalt wechseln oder ohne ständigen Aufenthalt von Ort zu Ort 
ziehen, vielfach Schwierigkeiten in der Versorgung hervortreten, weil die Kartenaus- 
gabe nicht nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt. 
Die hohen Bundesregierungen bitte c. geneigtest, für die einheitliche An- 
wendung nachstehender Grundsätze in den Kommunalverbänden und Gemeinden 
Sorge tragen zu wollen. 
Anspruch auf Lebensmittelkarten haben alle Personen, die ihren regel- 
mäßigen Aufenthalt in der Gemeinde haben. Hierzu gehört neben dem rein 
tatsächlichen Aufenthalt weder die Begründung eines Wohnsitzes im Sinne des Bür- 
zerlichen Gesetzbuches noch die örtliche Steuerpflicht oder bestimmte Staatsangehörig- 
eit und dergleichen. Wenn Personen ihren regelmäßigen Aufenthalt wechseln, — 
treten sie ohne weiteres am neuen Aufenthaltsorte in den Kreis der Versorgungs- 
berechtigten ein, während sie aus dem des früheren Aufenthaltsortes ausscheiden. 
Verschieden hiervon liegt der Fall, daß der ursprüngliche Aufenthaltsort im Reise- 
verkehr nur vorübergehend verlassem wird. « 
I. Der dauernde Wechsel des Aufenthaltsortes. (Umzug.) 
Bei Umzügen ist es notwendig, daß das Ausscheiden aus der Versorgung des 
bisherigen Auferchaltsortes von der Gemeinde desselben bescheinigt wird. Die Ge- 
meinde hat die Ausscheidenden aus ihren Versorgungslisten zu streichen. Hierzu 
bitte ich, die aus der Anlage ersichtliche U1bmeldebescheinigung einführen zu 
wollen. Aus der Abmeldebescheinigung muß zunächst hervorgehen, von welchem Tage 
an der Inhaber aus der Persorgung, ausgeschieden ist und für welche Zeit er etwa 
hierüber hinaus noch Marken zum Bezuge von Lebensmitteln erhalten hat. In letz- 
terer Beziehung ist zu beachten: 
135“
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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