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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

698 Nr. 100. 1917. 
nung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 
10-Juni 1916 (0 Bl. S. 1420 
23. Dezember 1916 — « 
Gelingt es dem Antragsteller nicht, sich die Gegenstände auf diesem Wege zu ver- 
hhafen, so hat er den Bezugsschein an die Reichsbekleidungsstelle Abteilung H, mit 
im Antrage auf Lieferung der betreffenden Stoffe einzureichen, worauf von dieser 
die Lieferung gegen vorherige Barzahlung, soweit die Stoffe bei ihr vorhanden sind 
oder beschafft werden können, in die Wege geleitet wird. 
Bezüglich der aus Papiergewebe herzustellenden Waren bleibt besondere Bekannt- 
gabe der Bezugsquellen vorbehalten. . « 
§8. 
Die besondere Berufsbekleidung darf nur innerhalb des Betriebes getragen werden. 
Die von der Reichsbekleidungsstelle bezogenen Gegenstände sind auf deren Er- 
sordern von den Betrieben zu verwalten. 
6 Die Betriebsunternehmer haben streng darauf zu halten, daß mit diesen Gegen- 
ständen tunlichst sparsam umgegangen wird, und darauf zu achten, daß für den Betrieb 
nicht mehr brauchbare Gegenstände, soweit sie aus Faserstoffen bestehen, nicht beseitigt 
oder vernichtet, sondern an die Annahmestellen des zuständigen Kommunalverbandes 
für getragene Kleidungs= und Wäschestücke oder, soweit es s um nicht wiederherstell- 
are Kleidungsstücke handelt, an die vom Kriegsamt (Kriegs-Rohstoff-Abteilung) beauf- 
tragten Lumpensortierungsbetriebe abgeliefert werden. 
5# 9. 
Die Landeszentralbehörden werden diejenigen Stellen bestimmen, die die An- 
träge= der Betriebsunternehmer (siehe § 6) zu begutachten und die Aufsicht über die be- 
sondere Berufskleidung, sowie über die Massenquartiere in bezug auf die Instandhaltung 
des Unterkunftsbedarfs auszuüben haben. 
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich außerdem vor, die Befolgung der Vor- 
schriften des § 8 durch eigene Beauftragte zu überwachen. 
II. Versorgung der Hilfsdienstpflichtigen. 
5 100. 
Auf diejenigen Hilfsdienstpflichtigen, die in der Kriegswirtschaft beschäftigt sind 
finden die §§ 1—9 dieser Bekanntmachung Anwendung. 
W 111. 
Die Reichsbekleidungsstelle versorgt die in den besetzten Gebieten bei Truppen- 
teilen und militärischen Behörden beschäftigten Hilfsdienstpflichtigen mit dem nötigen 
Bedarf an Kleidungsstücken, soweit solche aus Web-, Wirk= und Strickwaren bestehen, 
und an Schuhwaren, dagegen nicht mit dem Unterkunftsbedarf.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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