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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 2 1917. 9 
8 8. 2 - . 
Jede widerrechtliche Benutzung einer Ausweiskarte sowie jede Überlassung der 
Arbeitskarte, zur Benutzung an eine andere Person ist verboten. 
* 4. 
Das Kriegsbekleidungsamt ist befugt, eine Ausweiskarte ohne Angabe von 
Gründen einguehen und edie den §§ 2 und 3 Zuwiderhandelnden von jeder ferneren 
Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten auszuschließen. Wird die Einziehung der Aus- 
weiskarte angeordnet, ist diese. unverzüglich an das Kriegsbekleidungsamt abzuliefern. 
II. Arbeitgeber, Zwischenstelle und Arbeitnehmer. 
1 
81. 
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unter Beobachtung des Einheitstarifs des 
KBA. an die Werkstattarbeiter wenigstens 75 v. H., an die Heimarbeiter wenigstens 
80 v. H. der vom K BA. gezahlten Macherlöhne ohne jeglichen Abzug zu zahlen mit 
Ausnahme der in Abschnitt II § 5 erwähnten Selbstkosten der Nähmittel sowie der für 
den Arbeitnehmer gesetzlich vorgeschriebenen Abzüge zur Kranken= und Invaliden- 
versicherung. " 2 
Ein Auftragnehmer darf an eine Zwischenstelle nur Arbeit weitergeben, falls diese 
sich vorher dem Auftragnehmer gegenüber in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise 
schriftlich verpflichtet hat, ihrerseits alle dem Auftragnehmer auferlegten Vertragsbedin- 
gungen streng zu beachten, insbesondere den Arbeitern wenigstens 75 bezw. 80 v. H. 
der vom KB. gezahlten Macherlöhne ohne weitere als die in Abschnitt II & 1 genannten 
Abzüge zu zahlen. Der Auftragnehmer und die Zwischenstelle haben sich in den dem 
Auftragnehmer verbleibenden Teil der von dem K B. gezahlten Macherlöhne zu teilen, 
es stehen jedoch der Zwischenstelle mindestens 12½ bezw. 10 v. H. der Macherlöhne zu. 
Jede Zwischenstelle ist verpflichtet, ihrem Auftraggeber Zutritt zu den Arbeits- 
räumen sowie Einblick in die Lohnzahlungsbuchführung zu gewähren und jede erforder- 
liche Auskunft zu erteilen. ' «· 
Zwischen dem Auftragnehmer und den die Bekleidungsstücke fertigstellenden Ar— 
beitern darf nicht mehr als eine Zwischenstelle bestehen. Als Zwischenstelle gilt jeder 
Unterauftragnehmer, der eine oder mehrere Arbeitskräfte beschäftigt. 
LG 
Allen Arbeitern sind Lohnbücher gemäß § 114 a der Gewerbeordnung auszu- 
händigen. « 
§4 
Der Auftragnehmer hat ein Verzeichnis der Lohnsätze und ein Preisverzeichnis 
der Nähmittel, die beide vom Kl. beglaubigt sein müssen, in jedem Arbeitsraum 
deutlich sichtbar und lesbar auszuhängen und die „Allgemeinen Lieferungsbedingungen“ 
zur Einsicht jedes Arbeiters bereitzulegen. 
8 6. 
Die vom KB. gelieferten Nähmittel dürfen nur für die Zwecke der übertragenen 
Arbeiten verwendet und zu den vom KWBA. festgesetzten Preisen an die mit jenen Ar— 
beiten Beschäftigten weitergegeben werden, «
	        

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