Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 102. 1917. 707 
Unter Sicherheitsvorrichtungen sind sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Arma- 
turen und Vorrichtungen, wie Wasserstandsanzeigevorrichtung mit Schutzglas, Probier= 
hähne, Kontrollstutzen mit Dreiwegehahn, Manometer, Sicherheitsventile, Ablaßhahn, 
Speisevorrichtungen und Funkenfänger zu verstehen. 8 bti 
u sonstigem Zubehör rechnen alle zur Inbetriebsetzung und Bedienung nötigen 
—* wie Schaufeln, Schürhaken, Krücken, Rohrbürste, Saugrohre, Schrauben= 
schlüssel, Hbammer, Meißel, Ventilheber, Olkannen usw., und bei den fahrbaren Lokomo- 
bilen außerdem noch Deichsel, Wagen, Hemmschuh, Bremsklötze mit Unterlagen zum 
Festklemmen der Fahrräder usw. 
Als Reserveteile sind anzusehen etwa vorhandene Reserve-Wasserstandsgläser, 
Gummipackungen, Roststäbe, Kolbenringe, Rohrsysteme und dergleichen. 
Die aufgeführten Gegenstände sind auch dann betroffen, wenn sie sich nicht in 
ebrauchsfähigem Zustande befinden. In der Herstellung begriffene Gegenstände unter- 
2. en der Beschlagnahme gemäß dieser Bekanntmachung vom Zeitpunkt ihrer Fertig- 
ellung ab. 
Nicht betrofsen werden: . 
Straßenzugmaschinen (Traktoren), Straßenwalzen sowie Dampfpflug- 
maschinen. 
8 2. 
Beschlagnahme. 
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände sind beschlagnahmt. 
8 3. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten und rechtsgeschäftliche Verfügungen über 
e nichtig sind, soweit nicht nach den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen gestattet 
mnd. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege 
er Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
* 4. 
Zulässige Veränderungen und Verfligungen. 
Trotz der Beschlagnahme ist der ordnungsmäßige Weitergebrauch der beschlag- 
nahmten Gegenstände gestattet, solange das Kriegsministerium, Kriegsamt, Waffen- 
und Munitions-Beschaffungsamt, Chefingenieur R. II 4e, Berlin W. 15, Kurfürsten- 
damm 193/94, keine andere Verfügung trifft. Ferner sind zulässig alle Veränderungen, 
die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit erforderlich sind. 
Alle anderen Veränderungen und Verfügungen sind nur zulässig, wenn sie auf 
Veranlassung oder mit Zustimmung der genannten Stelle erfolgen. Anträge auf Zu- 
stimmung zu Veränderungen oder Verfügungen (z. B. Verkauf, Vermietung usw.) sind 
an die zuständige Maschinen-Ausgleichstelle zu richten, welche die Anträge nach Begut- 
« 147*
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment