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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

708 Nr. 102. 19817. 
achtung durch die Kriegsamtstellen des zuständigen stellvertretenden Generalkommandos 
an das Waffen= und Munitions-Beschaffungsamt zur Entscheidung weiterleitet. 
Für solche Gegenstände der im § 1 genannten Art, die sich als Betriebsmittel in 
öffentlichen Elektrizitätswerken, Gasanstalten und Wasserwerken befinden, ist die Be- 
fugnis, Veränderungen oder Verfügungen zu veranlassen oder zu gestatten, auf das 
Kriegsamt, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion & 1, Berlin SW., Königgrätzer Str. 28, 
übertragen, an welche Anträge unmittelbar (ohne Vermittelung der Maschinenausgleich- 
stellen) zu richten sind. 
« §5. 
Meldepflicht. « 
Dieim§1bezeichnetenGegenständeunterliegendetMeldepflicht,auchwennsie 
ausbesserungsbedürftig sind. - 
§6. 
Meldepflichtige Personen. 
Von der Meldepflicht werden betroffen: 
a) alle Personen, welche Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahr- 
sam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes 
wegen kaufen oder verkaufen; 6 
b) gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, 
ausgebessert oder verarbeitet werden; 
) Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
8 7. 
Ausnahmen von der Meldepflicht. 
Von der Meldepflicht nach §§ 5 und 6 (aber nicht von der Beschlagnahme gemäß 
§ 2, 3 und 4) ausgenommen sind diejenigen Gegenstände der im § 1 genannten Anrt, 
ie regelmäßig dauernd in einem Betriebe benutzt werden, der unter § 2 des Gesetzes 
über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (RBl. S. 1333) fällt. 
Nicht regelmäßig dauernd benutzte Gegenstände der im § 1 genannten Art sind auch 
von diesen Betrieben zu melden. Soweit es sich um notwendige Reserven handelt, ist 
dies auf den Meldekarten unter Bemerkungen anzugeben. 
Bei öffentlichen Elektrizitätswerken, Gasanstalten und Wasserwerken, welche die 
von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) im Betriebe benutzen, ent- 
scheidet im Zweifel das Kriegsministerium, Kriegsamt, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, 
ekt. El, Berlin SW. 11, Königgrätzer Straße 28, ob Welbepflicht vorliegt. Bei allen 
anderen Anlagen, welche öffentlichen Zwecken dienen, sind von der Meldepflicht nur die- 
jenigen Maschinen ausgenommen, welche die höchste Belastung zu decken haben. Hierzu 
darf dann noch ein weiterer Maschinensatz als notwendige Reserve gerechnet werden. 
Ferner sind von der Meldung befreit solche Gegenstände der im § 1 genannten 
Art, welche am Tage des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung sich in einem land- 
wirtschaftlichen Betrieb befinden. Nicht befreit sind die für ein Nebengewerbe des land- 
wirtschaftlichen Betriebes bestimmten Gegenstände.
	        

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