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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

10 Nr. 2. 1917. 
8 6. 
Die Anfertigungen dürfen nur innerhalb des Bezirkes des IX. Armeekorps er- 
olgen; eine Vergebung an Gefängnisse und Strafanstalten sowie die Beschäftigung von 
iegsgefangenen ist verboten. 
7 
Unter Arbeitern im Sinne dieser Verordnung sind auch die Arbeiterinnen zu 
verstehen. 
III. Arbeitgeber und Kriegsbekleidungsamt. 
- §1. 
Der Auftragnehmer darf weder selbst noch durch andere Personen (Angestellte, 
Geschäftsteilhaber oder dergl.) den Angestellten oder Mitgliedern des K B. sowie der 
Bekleidungskommissionen der bei den Anfertigungen beteiligten Truppen oder deren 
Angehörigen Geschenke oder Vorteile irgend welcher Art gewähren oder anbieten, sie 
auch nicht mit Getränken oder Speisen freihalten und ihnen ohne ausdrückliche Ge- 
nehmigung des Kriegsbekleidungsamtes weder Materialien oder sonstige Gegenstände 
verkaufen, noch Arbeit liefern. 
8 2. 
Die vom KBA. ausgegebenen Frachtbriefe dürfen nur zum Verkehr mit dem 
K#. benutzt werden. Alle bei der Anfertigung entstehenden Reste oder Abfälle, die 
Staatseigentum sind, sind zu sammeln und monatlich dem KB. zurückzuliefern. 
83. 
Der Auftragnehmer und seine Zwischenstellen sind verpflichtet, den von dem 
KBA. beauftragten Personen vollen Eimblick in alle Teile ihrer Betriebe, die für die 
Herstellung des Heeresbedarfs in Frage kommen, in die Buchführung, Lohnabrechnungen, 
besondere Vereinbarungen, Versicherungen usw. zu gewähren. 
Der Auftragnehmer und seine Zwischenstellen müssen genaue Auskunft über alle 
für diese Erhebungen in Betracht kommenden Fragen geben und auf Verlangen die Aus- 
künfte belegen. 
Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Lohnzahlungen für Anfertigung 
von Stücken, die für das KBA. bestimmt sind, eine getrennte Buchführung einzuführen, 
aus der besonders die Höhe der gezahlten Teil-Stücklöhne ersichtlich ist. Bücher und 
Belege sind auf Verlangen einzureichen. · 
IV. Schluß= und Strafbestimmungen. 
§5 1. 
Der Auftragnehmer hat vor der Weitergabe von Arbeit an einen Zwischenauftrag- 
nehmer biesem einen Abdruck dieser Verordnung auszuhändigen und folgende eigen- 
händig zu unterzeichnende Erklärung von ihm zu fordern: 
„Ein Abdruck der Verordnung des stellv. Generalkommandos des IX. 
Armeekorps vom 10. November 1916, betreffend „die Lieferung von Heeres- 
näharbeiten an das Kriegsbekleidungsamt des IX. Armeekorps" ist mir aus-
	        

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